Thanei Anita · Nationalrat · 2002-09-16
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und die Kommissionsmotion zu unterstützen. Unter dem alten Scheidungsrecht konnte eine Scheidung gegen den Willen des Partners oder der Partnerin erst nach 15 Jahren durchgesetzt werden, ausser die Ehe war zerrüttet und der oder die Scheidungswillige nicht überwiegend an dieser Zerrüttung schuldig.
Die Revision hat grosse Änderungen gebracht. Grundsätzlich liegt ihr die Idee einer einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren zugrunde. Die Fragen der Zerrüttung und des Verschuldens stehen nicht mehr zur Diskussion. Es blieb demzufolge zu regeln, was geschehen soll, wenn nicht beide Parteien scheidungswillig sind. [PAGE 1151] Diesbezüglich hat unser Parlament entschieden, dass sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin nicht von heute auf morgen gegen den Willen des oder der anderen scheiden lassen kann. Die grosse Frage war und bleibt die Dauer der Trennungszeit. Wenn man sich rechtsvergleichend im europäischen Umfeld umsieht, kann man Trennungsfristen zwischen drei und sechs Jahren mit unterschiedlichen Ausnahmeregelungen feststellen. Wir in der Schweiz haben ein langwieriges parlamentarisches Differenzbereinigungsverfahren hinter uns und haben uns schliesslich auf diese vier Jahre geeinigt.
Eine Scheidung ist jedoch auch vor Ablauf dieser vier Jahre gegen den Willen des oder der anderen möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Das neue Recht ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Im ersten Jahr gab es 98 Prozent Scheidungen auf gemeinsames Begehren und nur 2 Prozent wegen Unzumutbarkeit. Ein neues Gesetz hat immer eine gewisse Anlaufzeit. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit, d. h. zu Artikel 115, inzwischen dahin gehend gelockert, dass die Voraussetzungen für die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht mehr so streng sind. Es werden nicht mehr so hohe Anforderungen gestellt. Ich erachte es vor allem aus zwei Gründen als sehr unseriös, eine einzelne Bestimmung bereits nach eineinhalb Jahren - mittlerweile sind es zweieinhalb Jahre - zu ändern:
1. Es gibt einige Punkte im neuen Scheidungsrecht, die unbefriedigend sind, z. B. die Tatsache, dass in den meisten Konventionen die Frau auf den Vorsorgeausgleich verzichtet und dieser Verzicht von den Gerichten ungenügend überprüft wird; die so genannten Erpressungsversuche im Zusammenhang mit der gemeinsamen Obhut über die Kinder; die Anordnung der Gütertrennung während der Trennungszeit durch unsere Eheschutzrichter und -richterinnen.
2. Der zweite Grund, weshalb ich diese Änderung als unseriös erachte, ist folgender: Man kann diese Trennungszeit nicht losgelöst von den übrigen Bestimmungen im Scheidungsrecht betrachten. Wir haben im Rahmen der Revisionsdebatte lange über den Vorsorgeausgleich von jungen Familienmüttern gesprochen. Es war uns klar, dass bei einer Ehe mit zwei sehr kleinen Kindern eine Scheidung nach drei Jahren dazu führt, dass durch den Vorsorgeausgleich über eine sehr kurze Dauer die Frau dem Mann in Bezug auf die Altersvorsorge nicht gleichgestellt ist.
Wir haben auch betreffend die Errungenschaftsbeteiligung diskutiert und wollten insbesondere junge kinderbetreuende Mütter noch länger an der Errungenschaft des Ehemannes teilhaben lassen. Wir haben auch über die persönliche und wirtschaftliche Situation von Frauen nach einer sehr langen Ehedauer gesprochen. Das war schliesslich der Grund, weshalb wir auf diese vier Jahre gekommen sind. Man kann deshalb nicht einfach die Trennungsfrist verkürzen. Man müsste auch weitere Bestimmungen ändern.
Zuletzt erinnere ich daran, dass dieser Rat im März 2001 das Postulat Jutzet 00.3681 überwiesen hat, das einen Bericht über die Auswirkungen des neuen Scheidungsrechtes verlangt. Der Bericht liegt noch nicht vor. Ich denke, der Bericht wird weitere Schwachstellen aufdecken. Es würde uns gut anstehen, diesen Bericht abzuwarten.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Wenn man die Trennungszeit unbedingt kürzen will, dann muss meiner Ansicht nach im Sinne der Motion 01.3645 eine differenzierte Regelung getroffen werden. Es geht nicht an, kurz dauernde, kinderlose Ehen gleich zu behandeln wie Ehen mit kleinen Kindern oder Ehen mit einer Dauer von 40 oder 50 Jahren.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen, die in Bezug auf die Neuregelung eine differenzierte Lösung anstrebt.