Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2002-09-16
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Der Kern der Argumentation von Frau Vallender besteht in einer Unterscheidung zwischen gesunden und kranken Tätern, wie sie in der Wirklichkeit kaum existiert. Frau Vallender sagt, die stationäre Therapie müsse kranken Tätern vorbehalten bleiben; die gesunden und die gefährlichen müsse man nicht in eine Therapie schicken, weil es entweder nichts zu therapieren gebe oder weil die Leute therapieresistent seien. Weil es sich bei diesen Tätern um Personen handle, bei denen ernsthaft zu befürchten sei, dass sie weitere schwere Straftaten begehen würden, komme für diese Täter ausschliesslich die Verwahrung infrage, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Ich kenne Frau Vallender eigentlich nicht als einen Menschen, für den es bloss Schwarz und Weiss gibt. In der Regel bedient sie auch das Spektrum der Grautöne mit gutem Gespür für die Schattierungen. Hier ist das leider nicht ganz so. Das Problem, mit dem wir es hier zu tun haben, haben uns die Forensiker eingebrockt. Sie haben eine Begriffsdefinition von "psychisch krank" entwickelt, die verlangt, dass ein Täter fast ein Dutzend Kriterien erfüllen muss, um als psychisch krank qualifiziert zu werden. Wer nur fünf, sieben oder neun dieser Kriterien erfüllt, gilt nicht als krank, sondern eben als gesund. Wie uns erläutert wurde, gibt es gerade im Bereich der Sexualdelinquenz nicht wenige Täter, die nur einen Teil dieser Kriterien erfüllen, also im Sinne der Psychiatrie gesund sind. Das heisst: Ein Täter, der wiederholt Kinder vergewaltigt, würde nicht unter die Kategorie "psychisch krank" fallen und könnte nicht einer stationären Massnahme nach Artikel 59 zugeführt werden, sondern es bliebe bloss die Freiheitsstrafe und in Ergänzung dazu die Verwahrung, wenn der Richter die Rückfallgefahr als hoch beurteilt.
Nun ist es aber so, dass die gleichen Forensiker, die uns diese Unterscheidung nahe gelegt haben, feststellen, dass auch Personen, die nur über die Hälfte oder über zwei Drittel der Störungsmerkmale verfügen, zum Teil auf therapeutische Massnahmen sehr gut ansprechen und die Auseinandersetzung mit ihrer Persönlichkeit und ihren Straftaten aktiv angehen oder angehen wollen. Aus diesem Grunde halten die Forensiker es für richtig und wünschenswert, dass auch bei solchen Tätern Strafen mit stationären Massnahmen verbunden werden können.
Der Mehrheit der Kommission ebenso wie der SP-Fraktion leuchten diese Überlegungen ein:
1. Die Trennlinie zwischen gesund und krank ist in der Mehrheit der Fälle nicht klar und gerade, und die Frage der Therapierbarkeit nicht ohne weiteres mit Ja oder Nein zu beantworten.
2. Es entspricht dem Konzept der Revision, die Strafen und Massnahmen zur Behandlung eines Täters so zu kombinieren, dass die Aussicht auf strafloses Verhalten in der Zukunft optimiert wird. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass auch das Strafgesetzbuch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit unterworfen ist. Die Verwahrung ist das letzte Mittel in der Reihenfolge der Strafen und Massnahmen. Sie darf nur und erst dann angeordnet werden, wenn jedes andere Mittel zu versagen droht, denn sie ist die rechtsstaatlich einschneidendste Massnahme, da sie einen Täter über die angeordnete Freiheitsstrafe hinaus seiner Freiheit beraubt.
Wenn uns die Strafvollzugsexperten und Therapeuten sagen, dass auch psychisch Gesunde oder - sagen wir es so - bloss "Halbgestörte" auf therapeutische Massnahmen ansprechen, dann sollte der Gesetzgeber den Zugang dazu nicht von vornherein verhindern. Das ist eigentlich die wichtigste Erkenntnis, die die Kommissionsmehrheit vertritt.
Das Konzept der Mehrheit ist aber auch insofern flexibler, als nach Antritt der Freiheitsstrafe, ja sogar nach der Verwahrung noch eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann. In dem Sinne geht der Antrag der Kommissionsmehrheit, was die öffentliche Sicherheit betrifft, sogar noch einen [PAGE 1183] Schritt weiter als der Antrag der Minderheit. Wenn jemand, der verwahrt wurde, ohne jede Massnahme in die Freiheit entlassen wird, weil die Gefährlichkeit weggefallen ist, z. B. weil er älter geworden ist oder sich seine Persönlichkeit im Laufe des Freiheitsentzugs verändert hat, so ist es auch unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit wünschbar, dass er vor der definitiven Entlassung noch eine stationäre Massnahme durchläuft. In dem Sinne entspricht der Antrag der Kommissionsmehrheit viel eher sowohl den Bedürfnissen der öffentlichen Sicherheit als auch den Entwicklungsmöglichkeiten der Täter.