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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2002-09-16

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-16

Wortprotokoll

Eine der zentralen Neuerungen bilden die in den Artikeln 34 bis 39 geregelten Vorschriften zur Geldstrafe. Diese sollen die bisherige Busse ersetzen, und zwar nicht nur im Bereich der Übertretungen, sondern vor allem soll die Geldstrafe die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen. Dadurch erhält die Geldstrafe einen bedeutenden Stellenwert. Die Höhe der Busse bestimmt der Richter gemäss geltendem Recht nach dem Verschulden des Täters einerseits und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen andererseits. An diesem Grundsatz will das neue Recht grundsätzlich festhalten. Die finanziellen Verhältnisse des Täters sollen aber besser berücksichtigt werden. Das wird mit dem Tagessatzsystem angestrebt: Beim Tagessatzsystem hat der Richter in einem ersten Schritt das Verschulden des Täters zu beurteilen bzw. zu bemessen und dafür eine Anzahl Tagessätze bis zu einem Maximum von 360 Tagen zu verhängen. Bei gleichem Verschulden haben somit inskünftig alle Täter dieselbe Zahl an Tagessätzen zu gewärtigen. In einem zweiten Schritt geht es dann um die Höhe dieses Tagessatzes: Dieser wird individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin bestimmt. Als Richtschnur dient hier dem Richter das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Die Strafe soll sowohl den armen als auch den reichen Täter gleichermassen treffen.

Nun hat der Ständerat in Absatz 2 - im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates - eine Mindesthöhe des Tagessatzes von 10 Franken eingeführt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass man keine lächerlich kleinen Bussen haben will, und er hat vor allem aus generalpräventiven Überlegungen heraus so entschieden. Nach der Lösung unseres Rates könnte der Richter Tagessätze ab 50 Rappen verhängen. Würde man nun in einem Fall ein Minimum von 10 Franken und 30 Tagessätzen annehmen - also eine Freiheitsstrafe von einem Monat, das entspricht 30 Tagessätzen à 10 Franken -, so käme man auf 300 Franken. Das ist eine Strafe, die auch ein Sozialhilfeempfänger über einige Monate hinweg abstottern kann.

Die gleiche Anzahl Tagessätze muss für das gleich hohe Verschulden zur Anwendung gelangen. Die Richter werden diese Ansätze konsultieren und bei der Bemessung des Verschuldens vergleichen. Trotzdem wird die Frage nach der Strafempfindlichkeit in den Gedankengängen der Richter unterschwellig die Anzahl der Tagessätze mit beeinflussen. Ich denke, bei einem Mindestsatz von 10 Franken haben wir die Sicherheit, dass nicht Arm und Reich mit unterschiedlichen Tagessätzen belegt werden. Es darf nicht so sein, dass der Richter abschätzt, was etwa herauskommen soll, und dann die Tagessätze tiefer ansetzt. Ich denke, das wäre keine gerechte Lösung.

Es ist wichtig, den Mindestsatz bei 10 Franken anzusetzen, wie dies der Ständerat gemacht hat. Die Differenz, die wir jetzt haben, sollte beseitigt werden. Ich darf daran erinnern, dass der Ständerat an seiner Lösung festgehalten hat, und zwar mit 27 zu 4 Stimmen sehr deutlich.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt dem Ständerat zuzustimmen.