Gross Jost · Nationalrat · 2002-09-16
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Ich bitte Sie auch im Namen der SP-Fraktion, hier der Minderheit de Dardel zu folgen und bis maximal für drei Jahre Freiheitsentzug den bedingten Strafvollzug zuzulassen. Einer der wichtigen Reformpunkte dieser Revision war die Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen. Man wollte damit dem Richter auch mehr Spielraum bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges geben. Die Praxis zeigt immer wieder, dass der Richter dann in ein zweifaches Dilemma kommen kann. Entweder drückt er die Freiheitsstrafe - nach dem jetzt geltenden Recht - auf 18 Monate, weil er findet, dass der Strafvollzug keine resozialisierende Wirkung habe und der Straftäter durchaus in der Lage sei, sich zu bewähren - es wird ihm eine günstige Prognose gestellt. Das andere Extrem ist, dass der Richter, weil die Freiheitsstrafe über die jetzt geltenden 18 Monate hinausgeht, dann gewissermassen à contrecoeur sagt: Ich muss mich an das Gesetz halten, weil ich nur bis 18 Monate Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewähren kann.
Nun sind die zwei Jahre, an denen der Nationalrat oder jetzt die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen festhalten will, natürlich wenig mehr als diese 18 Monate; das erfüllt natürlich dieses Revisionspostulat überhaupt nicht, und deshalb - so denke ich - ist es völlig klar, dass man hier dem Ständerat und dem Bundesrat gemäss der ursprünglichen Fassung folgen sollte. Ich empfinde es auch ein bisschen als Zwängerei, dass wir uns, nachdem der Ständerat jetzt zweimal an diesen drei Jahren als wichtigem Reformpostulat festgehalten hat, dieser Einsicht verweigern sollten. Irgendwann soll dieses Differenzbereinigungsverfahren auch in dem Punkt einmal ein Ende haben. Es ist absolut sinnvoll - auch im Sinne der Revisionspostulate des Bundesrates, gestützt durch den Ständerat -, wenn wir hier nun diesem Spiel ein Ende setzen, wenn wir uns hier dem Ständerat anschliessen und sagen, dass der Richter bei Fällen bis drei Jahre Freiheitsentzug unter den übrigen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges diese Rechtswohltat gewähren können soll.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit de Dardel zu folgen und sich damit dem Bundesrat und dem Ständerat anzuschliessen.