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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-16

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-16

Wortprotokoll

Zur Parlamentarischen Initiative Nabholz wird der Bundesrat erst nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens Stellung nehmen. Ich verzichte auch darauf, weiter auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung einzugehen; die ganze Geschichte wurde ja schon mehrmals erläutert. Ich möchte aber noch ein paar Fragen aufwerfen: Welcher Stellenwert kommt der Ehe in unserer heutigen Zeit noch zu? Welches Vertrauen dürfen Frau und Mann in den Bestand ihrer Ehe haben? Ist wirklich jede Ehe - auch eine Ehe, die sehr viele, vielleicht sogar über dreissig Jahre Bestand hatte und in der allenfalls mehrere Kinder geboren wurden - auf jeden Fall nach zwei Jahren Trennung schon scheidungsreif? Besteht nicht die Gefahr, dass das neue Recht mit einer undifferenzierten Regelung zwar gewisse Ungerechtigkeiten beseitigt, gleichzeitig aber wieder neue, wenn auch andere Ungerechtigkeiten schaffen könnte?

Was nun die Motion 01.3645 der Minderheit Thanei der Kommission für Rechtsfragen, "Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten", vom 5. November 2001 betrifft, hat der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme die Bereitschaft erklärt, eine Differenzierung der in den Artikeln 114 und 115 ZGB vorgesehenen Trennungsfristen zu prüfen. Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat; dies, weil der Bundesrat eben das Ergebnis seiner Überprüfung nicht vorwegnehmen möchte.

Ein Ehegatte hat grundsätzlich das Recht, sich vier Jahre gegen eine Scheidung zu wehren. Vor Ablauf dieser Frist gilt die Einzelfallgerechtigkeit nach Artikel 115 ZGB. Bei diesem Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit besteht ein Scheidungsanspruch, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis sind an das Vorhandensein schwerwiegender Gründe keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Diese sich weiter liberalisierende Rechtsprechung zu Artikel 115 ZGB ist aus der Sicht des Bundesrates zu begrüssen.

Der Bundesrat ist also bereit, die Frage der Differenzierung der Trennungsfristen zu überprüfen. Es leuchtet in der Tat [PAGE 1155] ein, dass Kurzehen nicht unbedingt in gleichem Masse schutzwürdig sind wie Ehen, die viele Jahre gedauert haben. Schwieriger ist es aus unserer Sicht, die Frage zu entscheiden, ob das Vorhandensein unmündiger Kinder die Scheidung überhaupt - und allenfalls inwiefern - erschweren soll. Unter welchen Umständen sind Kinder verantwortlich zu machen, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen nicht scheiden kann? Die Differenzierung der Trennungsfristen ist deshalb keine einfache Aufgabe, denn es gilt in der Formulierung die Konkretisierung der Unzumutbarkeit mit den Umständen des Einzelfalles in Einklang zu bringen.

Noch ein Wort zum Bericht gestützt auf das Postulat Jutzet: Die Evaluation für diesen Fragenkomplex ist für das nächste Jahr geplant. Es wäre für uns nicht unbedingt erfreulich, wenn bereits verbindliche Beschlüsse gefasst würden, bevor diese Evaluation vorgenommen werden kann.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

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