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Eberle Roland · Ständerat · 2019-06-11

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-11

Wortprotokoll

Ich weise darauf hin, dass wir bei Artikel 5 Absatz 7 ebenfalls eine Anlehnung an den Nationalrat haben. In Artikel 5 Absatz 7 unter dem Titel "Jagdbare Arten und Schonzeiten" hatten wir in der ersten Runde eine Beschwerderechtseinschränkung mit folgendem Wortlaut eingeführt: "Entscheide der kantonalen Jagdvollzugsbehörden, die jagdbare Tierarten betreffen, unterliegen nicht dem Beschwerderecht." Wir wollten damit den kantonalen Jagdbehörden entsprechende Flexibilität zubilligen. Gemäss Aussage der Jagdverwaltung des Bundes reicht die entsprechende Formulierung in Artikel 12 Absatz 2 aus, um den Kantonen die nötige Flexibilität, eine rasche Reaktion und die entsprechenden Massnahmen zu ermöglichen. Eine zusätzliche Einschränkung des Beschwerderechts ist nicht nötig, um die Kantone arbeiten zu lassen.

Deshalb hat sich die UREK-SR in dieser Differenz dem Nationalrat angeschlossen.

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