Eberle Roland · Ständerat · 2019-06-11
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-11
Wortprotokoll
In Artikel 7a wird die Regulierung von geschützten Arten geregelt. Er wird uns heute nochmals ein bisschen länger beschäftigen - möglicherweise auch wegen Voten des Kommissionspräsidenten, ich gebe es zu.
In Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b geht es um die Regulierung des Wolfs. Die erste zu behandelnde Differenz betrifft, wie gesagt, den Wolf. Der Ständerat hat den Zeitraum für die mögliche Regulierung ausgedehnt und einen Zeitraum vom 1. September bis 31. März beschlossen. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft den Zeitraum vom 16. September bis 31.[NB]Januar beantragt. Der Nationalrat hat den 1. September als Beginn des Regulierungszeitraums vom Ständerat übernommen, hält aber als Endzeitpunkt der Regulierungszeit am 31.[NB]Januar - das ist die bundesrätliche Variante - fest. Die nationalrätliche Variante ist also eine Mischung aus der ständerätlichen und der bundesrätlichen Schonzeit- respektive Regulierungszeitfestlegung.
Die UREK-SR hält an Ihrem Entscheid fest, und zwar will sie die entsprechende Regulationszeit weiterhin vom 1. September bis 31. März fixieren.