preparatory:AB 246469
Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-11
Wortprotokoll
Nationalrat Ruppen möchte mit seiner Motion erreichen, dass zukünftig Resultate von Personen verlesen oder nachträglich publiziert werden, die weniger als zehn Stimmen auf sich vereinigen.
Die bisherige langjährige Praxis der Vereinigten Bundesversammlung bezüglich der Bekanntmachung der Resultate von Bundesratswahlen ist die folgende: Die Resultate jener Personen, die im ersten oder zweiten Wahlgang weniger als zehn Stimmen auf sich vereinen, werden nicht einzeln bekanntgegeben, sondern unter "Diverse" zusammengefasst, wie es der Motionär bereits erwähnt hat. Dies gilt auch für offiziell von einer Fraktion nominierte Kandidatinnen und Kandidaten. Weder die Nationalratspräsidentin noch der Ständeratspräsident wissen, auf welche Personen sich die diversen Stimmen des ersten oder zweiten Wahlgangs aufteilen. Das wissen nur die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, die ihrerseits, wie bereits erwähnt, zu Stillschweigen verpflichtet sind.
Aus Sicht des Büros der Vereinigten Bundesversammlung hat sich diese Praxis bewährt, und es soll daran festgehalten werden. Dieses Vorgehen schliesst zudem an die Bestimmung des Parlamentsgesetzes an, wonach vom dritten Wahlgang an nur Personen wählbar sind, die im zweiten Wahlgang mindestens zehn Stimmen erhalten haben. Vom dritten Wahlgang an werden die Resultate aller Personen angegeben, auch wenn sie weniger als zehn Stimmen erhalten. Die Veröffentlichung aller Personen, die auch nur eine Stimme [PAGE 972] erhalten haben, würde zu falschen Anreizen führen, welche einer Bundesratswahl nicht würdig sind.
Sollten Sie jedoch diese Praxis ändern wollen, wäre hierfür keine Reglementsänderung nötig, da diese Praxis des Büros der Vereinigten Bundesversammlung nicht kodifiziert ist und entsprechend angepasst werden kann. Falls für die Bundesratswahlen eine Praxisänderung erwünscht wäre, müssten auch die Konsequenzen für andere Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung angegangen werden, also zum Beispiel für das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesanwalt sowie für die Wahlen der stellvertretenden Bundesanwältinnen und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Das Büro beantragt Ihnen deshalb mit 10 zu 4 Stimmen, diese Motion abzulehnen und die bisherige Regelung weiterzuführen.