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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-17

Wortprotokoll

Sie haben bei der Beratung des Strafgerichtsgesetzes wie der Ständerat entschieden, dass die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer speziellen Verordnung regelt. Bei der Richterverordnung handelt es sich also um einen Folgebeschluss zu diesem Entscheid. Ein spezielles Richterstatut ist auch konsequent, nachdem jetzt die Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden und damit eine Stellung erhalten, die derjenigen von Magistratspersonen nahe kommt.

Der Bundesrat hat von der Richterverordnung Kenntnis genommen. Was den Vorschlag zur Besoldung der Richterinnen und Richter anbelangt, konnte sich das Eidgenössische Personalamt mit der Einreihung in die Lohnklasse 33 einverstanden erklären.

Eine Bemerkung habe ich noch zu einer Aussage von Frau Thanei. Dass die Arbeitsstunden für Bundesbeamte ab einer gewissen Lohnklasse nicht festgelegt seien, ist so nicht richtig. In Artikel 64 der Bundespersonalverordnung wird das nicht so gesagt.

Ich bitte Sie aber, auf diese Richterverordnung einzutreten.

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