Rytz Regula · Nationalrat · 2019-06-12
Rytz Regula · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2019-06-12
Wortprotokoll
Mit dem Artikel, den wir hier besprechen, steht und fällt das neue Beschaffungsrecht in der Schweiz, denn es geht um die Frage, ob internationale Kaufkraftunterschiede neu als Zuschlagskriterium verwendet werden können. Das ist tausend Prozent WTO-widrig. Es ist konzeptionell falsch, es kann nicht vollzogen werden, und es ist auch völlig unnötig.
Wir wissen ja, worum es bei den Beschaffungen geht. Das neue Beschaffungsrecht ermöglicht wie bisher länderübergreifend und gegenseitig den Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Es ist ein riesiges Volumen, 41 Milliarden Franken werden hier jährlich vergeben. Es ist wichtig, dass wir das gut regeln, aber eben auch so, dass es international stimmt. Wir freuen uns ja alle, wenn ein grosses Unternehmen, wie zum Beispiel Stadler Rail, Züge ins Ausland verkaufen kann. Wir wissen ja dann auch, dass diese funktionieren, und fairerweise müssen wir deshalb auch Bewerbungen aus dem Ausland hier zulassen.
Zentral ist dabei, dass alle gleich lange Spiesse haben. Wir Grünen wollen keine Anbieter im Markt, die zu Tiefstlöhnen und bei miserablen Arbeitsbedingungen produzieren, die das Umweltschutzgesetz verletzen und dann erst noch den Zuschlag für eine Ausschreibung erhalten. Deshalb haben wir uns ja hier parteiübergreifend für faire Spielregeln eingesetzt und auch grosse Verbesserungen erreicht. Würdigen Sie doch all das, was wir bisher erreicht haben!
Neu gelten zum Beispiel auch die Umweltvorschriften vor Ort als Zuschlagskriterium für internationale Ausschreibungen. Auch Artikel 29, den wir jetzt diskutieren, bringt eine positive Weiterentwicklung des Beschaffungsrechtes, denn er stärkt Kriterien wie Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit, also alles Skills, bei denen Schweizer Firmen die Nase vorn haben. Der neue Qualitätswettbewerb - um den geht es - ist ein Plus für das einheimische Gewerbe und ein grosser Vorteil gegenüber ausländischen Dumpingfirmen, die ihre Mitarbeitenden auspressen wie Zitronen und die zum Beispiel nicht in die Weiterbildung, die Bildung und die Innovation investieren.
Es ist deshalb völlig unnötig, als weiteres Zuschlagskriterium Kaufkraftvergleiche aufzunehmen. Es ist auch konzeptionell unklar, was der Ständerat, der das jetzt gemacht hat, damit eigentlich meint. Meint er die Kaufkraftparität, also diesen fiktiven monetären Umrechnungsfaktor, welcher es erlaubt, länderspezifische volkswirtschaftliche Indikatoren wie zum Beispiel das Bruttoinlandprodukt über die Landesgrenzen hinweg vergleichbar zu machen? Meint er das? Dann sollte er "Kaufkraftparität" schreiben. Oder meint er einfach Kaufkraftvergleiche? Die Kaufkraft misst ja das verfügbare Nettoeinkommen der Bevölkerung inklusive staatlicher Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Renten. Da kann es in anderen Ländern sogar eine bessere Kaufkraft geben als in der Schweiz. Also, was genau ist damit gemeint? Niemand weiss es, und deshalb wäre es dann letztlich auch nicht umsetzbar, wenn es so beschlossen würde.
Das Wichtigste ist, dass es nicht nötig ist. Bleiben wir doch auf dem Pfad der Tugend dieses Qualitätswettbewerbs, den wir mit diesem neuen Beschaffungsrecht beschritten haben! Lesen Sie einmal in Artikel 29, was da alles als Zuschlagskriterien neu gilt: Qualität, Zweckmässigkeit, technische Werte, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur usw. Wenn das kein Steilpass ist für unsere guten schweizerischen Unternehmungen, die mit Innovation, Weiterbildung und mit guter Entlöhnung ihrer Arbeitskräfte ihre Dienstleistungen und Waren anbieten, dann machen wir in der Wirtschaftspolitik wirklich etwas falsch, dann handeln vor allem die Beschaffungsstellen falsch. Sie erhalten mit diesem neuen Artikel 29, dem grossen Qualitätswettbewerb und all diesen Kriterien nämlich ein Instrument in die Hand, um gute, nachhaltige Beschaffungen auszulösen und unseren schweizerischen Unternehmungen einen Vorsprung zu geben - einen Qualitätsvorsprung und nicht einen dubiosen Kaufkraftvorsprung.
Wir haben in Artikel 12 auch viele Bereiche festgelegt, in denen der Qualitätswettbewerb gilt und mit denen Dumping verhindert werden kann: Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit, die ganzen Umweltschutzkriterien usw. Vertrauen wir doch auf die Qualität und die Innovationskraft unserer Firmen, und verzichten wir auf abenteuerliche protektionistische Festlegungen in diesem Gesetz!