Vollmer Peter · Nationalrat · 2002-09-17
Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-17
Wortprotokoll
Ich kann es mit der deutschen Berichterstattung kurz machen, nachdem Frau Simoneschi Ihnen die Vorlage eingehend erläutert hat. Worum geht es hier, auf den Punkt gebracht? Es geht darum, mit dieser Vorlage den Schutz für die Verkehrsopfer zu erhöhen. Die EU hat im Mai 2000 eine so genannte EG-Besucherschutz-Richtlinie erlassen. Damit soll gewährleistet sein, dass Bürger bzw. Einwohner der Staaten, die in einem anderen Staat zu Besuch weilen und dort in einen Unfall verwickelt sind, ihre versicherungs- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche möglichst unkompliziert und direkt in ihrem Heimatland geltend machen können. Das ist das Ziel dieser EG-Besucherschutz-Richtlinie, die die Rechte der Versicherten, die Rechte der Besucher und der Verkehrsteilnehmer stärkt und schützt, indem sie nicht gezwungen sind, mit komplizierten Verfahren im Unfallland irgendwelche Ansprüche geltend zu machen.
In diesem Sinne ist es klar, dass diese EG-Besucherschutz-Richtlinie eigentlich auch in unserem Land zur Anwendung kommen sollte. Da wir aber weder Mitglied der EU noch des EWR sind, wo diese Besucherschutz-Richtlinie quasi ins nationale Recht übertragen würde, müssen wir in der Schweiz dieses Recht, das die Beteiligten an Unfällen schützen soll, autonom und selbstständig in unser Recht übernehmen. Wir leisten hier also nichts anderes als einen autonomen Nachvollzug von EG-Besucherschutz-Richtlinienrecht.
Wir machen diesen autonomen Nachvollzug - wenn die Schweiz diese Möglichkeit den EU- und EWR-Bürgern oder -Einwohnern in unserem Land gewährleistet - natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dieses Recht auch in den EU- und EWR-Ländern zur Anwendung kommt. Das heisst, es muss eine volle Reziprozität gewährleistet sein, damit hier dann auch der schweizerische autonome Nachvollzug zum Tragen kommen kann.
Es liegt jetzt ein Entwurf vor, der hier fast in einem Dringlichkeitsverfahren behandelt wird; denn die [PAGE 1204] EG-Besucherschutz-Richtlinie wird innerhalb der EWR-Länder bereits ab 20. Januar 2003 zur Anwendung kommen. Wenn wir jetzt unser nationales Recht nicht entsprechend ändern würden, hätte das zur Folge, dass alle Schweizer, die im EU- und im EWR-Raum unterwegs sind, diskriminiert würden und schlechtere Bedingungen hätten, wenn sie in Unfälle verwickelt wären. Es wäre ebenso ein Nachteil, wenn EU-Bürger hier in unserem Lande mit einem Personenfahrzeug einen Unfall verursachen würden; auch hier gäbe es nicht dieses vereinfachte Verfahren, wie es in der EG-Besucherschutz-Richtlinie vorgesehen ist. Wir stehen hier also unter einem zeitlichen Druck, das nachzuvollziehen, damit in der Schweiz und für die Einwohner der Schweiz im übrigen Europa möglichst das gleiche Schutzniveau zur Anwendung kommen kann. Von daher gesehen müsste man sagen: Diese Vorlage müsste eigentlich völlig unbestritten sein und diskussionslos verabschiedet werden, da sie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt.
In der Kommission gab es aber dennoch intensive Diskussionen aufgrund eines bestimmten Problembereichs, nämlich jenem des Zusammenspiels zwischen den Sozialversicherungen und den Sachversicherungen, den Privatversicherungen. Wir haben hier jetzt im Gesetz an sich den Grundsatz der Subrogation vorgesehen. Das bedeutet: Dort, wo beispielsweise eine schweizerische Sozialversicherung Ansprüche erfüllen muss, werden ihr gleichzeitig die Rechte des Versicherten übertragen, sodass sie dann gegenüber den Privatversicherungen diese Rechte wieder geltend machen kann. Diese Subrogation ist ein Prinzip, das sich durch die ganze EG-Besucherschutz-Richtlinie zieht.
Es gibt aber jetzt ein kleines Problem, dass dort, wo beispielsweise der Verursacher nicht als Versicherter bekannt ist, wo es einen Unfall mit Führerflucht oder mit einem nicht versicherten Fahrzeug gibt, die Ansprüche trotzdem geregelt werden müssen. Hier spielt das so genannte Subsidiaritätsprinzip. Das heisst, dass die Sozialversicherungen zuerst und der Garantiefonds erst subsidiär zum Zuge kommt, wenn die Ansprüche an die Sozialversicherungen ausgeschöpft sind. Es ist also in diesen Fällen eine Aufgabe der Sozialversicherungen, gegenüber dem nicht bekannten Verursacher und haftungsrechtlich Schuldigen die Ansprüche geltend zu machen.
Die Frage der Subsidiarität zwischen dem Garantiefonds und den Sozialversicherungen kann in dieser Vorlage - das haben Diskussionen in der Kommission gezeigt - nicht in allen Teilen hundertprozentig befriedigend gelöst werden. Wir vertreten aber trotzdem die Meinung, dass wir diese Änderung des Strassenverkehrsgesetzes so akzeptieren sollten. In einer späteren Gesetzesrevision wird es die Möglichkeit geben, hier allenfalls nötige Anpassungen vorzunehmen. Es ist aber jetzt dringend, dass wir die EG-Besucherschutz-Richtlinie in unser Strassenverkehrsgesetz übernehmen, damit ab 20. Januar 2003 diese Reziprozität zur Anwendung kommen kann und damit der Verkehrsopferschutz vollumfänglich gewährleistet ist.
Trotz der grossen Diskussionen bezüglich des Subsidiaritätsprinzips zwischen dem Garantiefonds und den Sozialversicherungen empfiehlt Ihnen die Kommission deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Es werden noch zwei Minderheitsanträge vertreten.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesen Schritt zu machen, d. h., mit diesen Änderungen die Rechtsstellung der teilnehmenden Versicherten in der Schweiz wie auch im EWR-Raum zu stärken und zu sichern. Das ist im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen einstimmig Eintreten auf die Vorlage.