Hardegger Thomas · Nationalrat · 2019-06-11
Hardegger Thomas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-11
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative verlangt, dass das Strassenverkehrsgesetz so geändert wird, dass alle Ärztinnen und Ärzte verkehrsmedizinische Untersuchungen zur Fahrtauglichkeit durchführen dürfen und nicht nur diejenigen, die nach heutiger Regelung durch eine entsprechende Zusatzausbildung eine Anerkennung erworben haben. Der Initiant führte in der Kommission an, dass die durch Via sicura eingeführten Vorschriften über die Anerkennungsstufen für Ärztinnen und Ärzte eine komplizierte, bürokratische und teure verkehrsmedizinische Weiterbildung vorschreiben. Für die betroffenen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sei der Aufwand unverhältnismässig, und er führe zu hohen Kosten.
Die Verwaltung wies in der Kommission darauf hin, dass sich die heutige Regelung bewähre. Für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit sei eine zusätzliche Ausbildung wichtig. Von rund 37[NB]000 akkreditierten Ärzten hätten rund 5000 die Anerkennungsstufe 1, um die Fahrtauglichkeit von über 75-Jährigen überprüfen zu können. Rund 1800 hätten die Anerkennungsstufe 2; diese überprüfen die Berufschauffeure. Die Ärzte erwerben die Zusatzkompetenz für Stufe 1 im Rahmen ihrer Pflicht zur Weiterbildung, die jeder Arzt sowieso absolvieren muss, oder, sogar noch einfacher, mittels Selbstdeklaration. Das heisst, es entsteht überhaupt kein Zusatzaufwand, weder bezüglich der Kosten noch zeitlich, anders als dies der Antragsteller ausgeführt hat.
Auch auf Stufe 1 braucht es Unbefangenheit, Fachwissen und schweizweit eine rechtsgleiche Beurteilung. Erst durch Via sicura wurden die 26 unterschiedlichen kantonalen Beurteilungsmethoden durch die heute anerkannten Abklärungsverfahren abgelöst. Die Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin weist darauf hin, dass die Aufgaben der anerkannten Verkehrsmediziner über diejenigen des Arztes hinausgehen. So sind sie etwa von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht entbunden und verfügen über spezialärztliche Ausbildungen; zu erwähnen ist zum Beispiel die Flugmedizin. Sie können bei der Beurteilung auch Teilauflagen beantragen, zum Beispiel zum Fahren bei Nacht, oder Rayonbeschränkungen und Ähnliches. Sie können zudem auch Auflagen verfügen, mit deren Erfüllung der Antragsteller seine Fahrtauglichkeit wiedererlangen kann. Im Weiteren wird der Loyalitätskonflikt, der allenfalls zwischen Hausarzt und Patient bestehen kann, vermieden. Unbestritten sind die Zusatzkompetenzen, die für die Stufen 2, 3 und 4 erworben werden müssen.
Die Mehrheit beantragt mit 13 zu 11 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine medizinische Kontrolle der Fahreignung ist angebracht und dient der Sicherheit im Strassenverkehr. Die Minderheit schliesst sich der Argumentation des Initianten an, wonach alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer langjährigen Ausbildung in der Lage wären, sämtliche Untersuchungen betreffend die Erfüllung der medizinischen Mindestanforderungen an Verkehrsteilnehmende vorzunehmen.
Namens der Kommission bitte ich Sie, der Initiative keine Folge zu geben.