Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2019-06-12
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-12
Wortprotokoll
Beim Antrag der Minderheit zu Artikel 15 Absatz 2 im Steueramtshilfegesetz geht es um das Mitwirkungsrecht und die Akteneinsicht bei der Steueramtshilfe. Gemäss geltendem Recht können sich beschwerdeberechtigte Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Dieses Recht kann heute die Eidgenössische Steuerverwaltung verweigern, soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht.
Neu soll gemäss Bundesrat - und das sind die Anforderungen des Global Forum - die Einsicht in das Ersuchen und in die Korrespondenz mit der ausländischen Behörde möglich sein, wenn die ausländische Behörde einverstanden ist. Gemäss Ständerat soll das Einverständnis der ausländischen Behörde nur für die Einsicht in die Korrespondenz gelten, das heisst, man will dieses Einverständnis für das Ersuchen, also für das Ersuchen um Amtshilfe, nicht einholen. Das verstösst ganz klar gegen die Empfehlungen des Global Forum. Die Regelung, die uns der Bundesrat in seinem Entwurf beantragt, ist bereits ein Kompromiss. Denn eigentlich müsste man das Ersuchen und die Korrespondenz für ganz vertraulich erklären. Das Departement hat hier einen Swiss Finish zugunsten von Personen gemacht, die sich in einem Steueramtshilfeverfahren befinden.
Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen dem Verfügungsverfahren der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Beschwerdeverfahren. Im Justizverfahren ist es klar, dass der Zugang zu den Dokumenten gewährleistet ist. Beim Verfügungsverfahren geht es aber konkret darum, dass jemand mit diesem Akteneinsichtsrecht den Informationsaustausch verhindern könnte. Wenn die Person die Details des Ersuchens erfährt, kann sie beispielsweise Beweise verschwinden lassen. Damit wird die Steueramtshilfe mit anderen Ländern abgeschwächt. Wenn diese wegen Steuerkriminalität recherchieren und auf die Zusammenarbeit angewiesen sind, könnten sich also betroffene Personen in der Schweiz einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen, wenn die Schweiz sie über Vertrauliches aus dem Ersuchen informiert. Das kann es doch nicht sein! Wir wollen, dass Personen, die Steuerhinterziehung betreiben oder die sich sonst unkorrekt verhalten, zur Rechenschaft gezogen werden und dass diesbezüglich auch diese Ersuchen gestattet und durchgeführt werden. Aus einer Beurteilung der Fachexperten des Eidgenössischen Finanzdepartementes wird klar, dass die Vertraulichkeit des Ersuchens unverzichtbar ist. Das Risiko, dass wir mit dieser Bestimmung auf diesen ominösen grauen oder schwarzen Listen landen, ist sehr gross. [PAGE 1017]
Deshalb bitte ich Sie hier, an der Variante des Bundesrates festzuhalten und meine Minderheit zu unterstützen.