Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-06-13
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-06-13
Wortprotokoll
Die Frage, wer für die Kündigung von völkerrechtlich wichtigen Verträgen zuständig ist, hat bisher in der Praxis kaum eine Rolle gespielt, weil Kündigungen völkerrechtlicher Verträge selten sind und wichtige Verträge noch nie gekündigt worden sind. Aufgrund von Diskussionen um Volksinitiativen wurde in jüngster Zeit die Frage aufgeworfen, ob wichtige Verträge gekündigt werden müssen und wer dafür zuständig ist.
In der Stellungnahme zu einer Interpellation Schneider-Schneiter aus dem Jahr 2015 hat der Bundesrat die Meinung vertreten, dass die Bundesverfassung ihm die alleinige Kompetenz für die Kündigung von Verträgen zuweise. Die CVP-Fraktion beurteilt dies anders und geht mit der Staatspolitischen Kommission und dem Ständerat einig, dass gemäss dem Grundsatz des Actus contrarius für die Kündigung und Änderung von völkerrechtlichen Verträgen dieselben Zuständigkeiten wie für den Abschluss solcher Verträge gelten müssen. Es geht dabei nicht um eine Beschneidung der aussenpolitischen Zuständigkeit des Bundesrates. Es geht um das landesinterne Verfahren und um den Inhalt der Vertragsbestimmungen. Hat eine Kündigung oder Änderung wichtige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Schweiz und ihrer Bevölkerung, so bedarf sie der gleichen demokratischen Legitimation wie der Abschluss eines Vertrages.
Es ist daher richtig, diese Frage der Kündigung und Änderung wichtiger Verträge im Gesetz positivrechtlich klar zu regeln. Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage 1 eintreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit folgen.
Die zentrale Frage ist diejenige nach der Verfassungsgrundlage in der Vorlage 2. Der Bundesrat will die Artikel 140, 141, 166 und 184 der Bundesverfassung anpassen. Die CVP ist mit dem Ständerat und der klaren Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass es diese Verfassungsänderungen nicht braucht. Im Bericht zum vorliegenden Bundesgesetz wird überzeugend begründet, dass es keine Verfassungsänderung braucht. Die Verfassungsgrundlage ist gegeben, und die Zuständigkeiten sind auf Gesetzesstufe zu klären. Die Bundesverfassung spricht nirgends davon, dass nur der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages dem Parlament vorgelegt werden muss. Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet wie folgt: "Sie" - die Bundesversammlung - "genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist." Die Verfassungsbestimmungen sagen nichts darüber, dass das Parlament nur für den Abschluss, nicht aber für die Kündigung zuständig ist. Daraus ist zu schliessen, dass der Parallelismus der Zuständigkeiten gilt: Wer für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge zuständig ist, ist es auch für eine Kündigung oder Änderung eines Vertrages.
Zusammenfassend: Die CVP-Fraktion wird der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat folgen, auf die Vorlage 1 eintreten und auf die Vorlage 2 nicht eintreten.