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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2002-09-17

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Selbstverständlich geht es darum, Interessenkonflikte, Befangenheit zu vermeiden und transparent zu sein.

Artikel 6 Absatz 3 spricht von "einem vollen Pensum"; Richter mit einem vollen Pensum dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Das scheint ganz klar zu sein. Beim Minderheitsantrag Gutzwiller geht es also um die Teilzeitrichter, eventuell um nebenamtliche Richter. Es scheint klar zu sein, dass im Bundesstrafgericht beispielsweise auch 50-Prozent-Stellen eingerichtet werden können; das befürworten wir. Wenn wir das aber befürworten, dann müssen wir diesen Leuten auch die Gelegenheit geben, für die restlichen 50 Prozent weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen war der Meinung, dass der Totalausschluss der forensisch tätigen Anwälte unnötig, ja unverhältnismässig sei. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt es, wenn der Anwalt nicht vor dem Bundesstrafgericht auftritt; das scheint selbstverständlich zu sein. Hingegen scheint es uns keinen genügenden Grund zu geben, forensisch tätige Anwälte voll auszuschliessen. Das würde auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Anwälten führen. Andere Anwälte, die beispielsweise nur in der Beratung tätig sind, die [PAGE 1212] vielleicht internationale Geschäfte machen, aber nicht vor Gericht auftreten, könnten dann gewählt werden, weil sie nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten; forensisch Tätigen, die in der Praxis stehen, wäre der Zugang hingegen verwehrt.

Herr Gutzwiller sagt, es könnte dann auch potenzielle Konflikte geben, beispielsweise in einer grossen Kanzlei; wenn eines der Mitglieder als Teilzeitbundesrichter gewählt wird, könnten die anderen Mitglieder Einfluss auf ihn nehmen. Aber dieser Konflikt besteht auch mit der Fassung der Minderheit, Herr Gutzwiller. Es ist sehr wohl vorstellbar - es gibt viele solche grosse Kanzleien -, dass nur gewisse Anwälte vor Gericht auftreten und andere Anwälte eher im Hintergrund stehen. Diesen Konflikt können Sie mit Ihrer Formulierung nicht ausschliessen.

Dann gibt es vor allem auch praktische Gründe, die gegen den Minderheitsantrag sprechen. Ich bin Mitglied des Richterwahlgremiums; es gibt manchmal Schwierigkeiten, für das Amt eines nebenamtlichen Richters gute Leute zu finden. Wenn Sie die Anwälte vollständig ausschliessen - wo haben Sie dann noch eine Auswahl? Bei den Professoren, bei den Beamten, bei kantonalen Richtern besteht auch ein gewisses Befangenheitsproblem.

Schliesslich möchte ich doch noch darauf aufmerksam machen, dass an den Bundesgerichten in Luzern und in Lausanne Anwälte sehr wohl in Teilzeit arbeiten können. Es gibt sehr viele Anwälte, die dort tätig sind, und es hat bis jetzt zu keinen grösseren Problemen geführt. Nach dem Grundsatz "de maiore minus" - wer mehr kann, kann auch weniger - wäre es widersinnig, dass man Anwälte an die Bundesgerichte nach Lausanne und Luzern schicken kann, hingegen nicht an das erstinstanzliche Bundesstrafgericht.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.