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Ettlin Erich · Ständerat · 2019-06-13

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-13

Wortprotokoll

Ich muss halt schon wieder einschreiten, und zwar zu den Voten, die aussagen, das sei eine Bevorteilung der Reichen. Ich habe schon einmal gesagt, die Progression findet nicht nur auf der Einnahmenseite statt, sondern gerechterweise auch auf der Ausgabenseite. Kollege Caroni hat es schon gesagt, die Unübersichtlichkeit ist das eine.

Vielleicht noch etwas zu den Sozialabzügen: Das hier ist ein Sozialabzug, und Sozialabzüge tragen der persönlichen wirtschaftlichen Situation der Steuerpflichtigen Rechnung. Die tatsächlichen Ausgaben interessieren hier beim Kinderabzug dann aber nicht. Wir sind ja beim generellen Eintreten respektive beim Minderheitsantrag Zanetti Roberto.

Etwas muss ich Ihnen noch sagen, wenn man dann in die Literatur geht: Entweder man korrigiert diese wirtschaftliche und persönliche Situation mit einem Sozialabzug oder mit dem Tarif. Das ist ein Entweder-oder; man kann es auch mit dem Tarif machen. Aber Sie machen beides: Sie kombinieren den Tarif, weil man ja die Progression hat, mit einem Abzug auf dem Steuerbetrag. Wir müssen uns schon entscheiden. Wenn man einen Abzug macht, dann soll man ihn in die Bemessungsbasis legen und dann sagen, man korrigiere über den Tarif die persönliche Situation. Oder wir nehmen ihn aus der Bemessungsbasis heraus - aber da müssen wir fairerweise sagen, dass wir den Tarif dann auf "flat" setzen. Dann machen wir ihn flach, und dann ist es korrekt. Da kommen wir vom Hundertsten ins Tausendste, und das klappt nicht. Das ist doppelt gemoppelt, wenn wir es hier abziehen, auch wenn der Ständerat das 2009 einstimmig so beschlossen hat. Ich möchte das nicht kritisieren, es hat in dieser Situation vielleicht sogar Gründe dafür gegeben - aber aus steuerrechtlicher Sicht gibt es diese nicht.

Dann sagen Sie, es würden nur die Gutverdienenden profitieren. Das blendet die Progression auf der Einkommensseite total aus. Ich kann natürlich auch die Belastung nehmen und sagen: Bei den Verheirateten wird bei der Bundessteuer erst ab etwa 30[NB]000 Franken steuerbarem Einkommen überhaupt besteuert; darunter zahlen die Verheirateten keine Steuern, null, und da nützt auch jeder Abzug auf dem Steuerbetrag nichts. Diese untere Schicht entlasten Sie also sowieso nicht, denn die bezahlen heute keine Bundessteuer, und Negativsteuern führen wir nicht ein.

Danach wird der Grenzsteuersatz, also jede hundert Franken, die dazukommen, mit 1 Prozent besteuert und ab 103[NB]000 Franken - jetzt sind wir im oberen Mittelstand - mit 8,8 Prozent. Mit Ihrer Logik würden diese Leute auf der Einkommensseite dann neunmal schlechter behandelt. Diesen Aspekt, dass sie auf der Einkommensseite neunmal schlechter behandelt werden - das bestreiten wir ja nicht -, blenden Sie aus, wenn Sie sagen, mit den Abzügen würden sie neunmal besser behandelt. Natürlich werden sie das, aber das ist die Korrektur der Einkommensseite.

Deshalb ist es richtig, dass wir hier alle gleich behandeln und das nicht vom Steuerbetrag abziehen. Wenn Sie sagen, es würden nur die Gutverdienenden profitieren, dann müssen Sie wirklich auch die Einkommensseite anschauen. Wenn Sie konsequent wären, müssten Sie sagen: Wenn wir das vom Steuerbetrag abziehen, müssen wir es wie beim Säule-3a-Abzug oder beim Versicherungsabzug machen, weil diese Abzüge alle die Bemessungsbasis verringern. Dann hätten alle diese Reichenvorteile. Es ist aber korrekt, dass man es in die Bemessungsbasis nimmt und nicht vom Steuerbetrag abzieht, weil man es ja auf der Einkommensseite mit der Progression korrigiert. Am Schluss stimmt das Resultat. Wir haben Netto-Reineinkommenssteuern. Wir nehmen alle Einkünfte, ziehen davon die Abzüge inklusive Sozialabzüge ab, und netto wird nach der Progression besteuert. Das bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Das genügt; Sie müssen es nicht noch komplizieren und doppelt moppeln.

Insofern bitte ich Sie, nicht dem Minderheitsantrag zuzustimmen, sondern einzutreten und die Kinderdrittbetreuungskosten und die Kinderabzüge immer in der Bemessungsbasis zu belassen.