Vogler Karl · Nationalrat · 2019-06-13
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche zum indirekten Gegenentwurf, an welchem ich Sie bitte festzuhalten.
Absicht des indirekten Gegenentwurfes ist es, Schäden zu vermeiden. Schadenverhütung mittels Sorgfaltsprüfung ist das Herzstück des indirekten Gegenentwurfes. Weil aber viel darüber diskutiert wird, wer haftet, wenn es dann trotzdem zu einem Schaden kommt, will ich das anhand eines Falles kurz durchspielen. Was ändert sich mit dem indirekten Gegenentwurf gegenüber heute?
Treffen wir eine Annahme: Ein Schweizer Konzern hat in einem afrikanischen Land eine von ihm beherrschte Tochterfirma. Das ist eine erste wichtige Weichenstellung, denn wäre die Firma nur ein Zulieferer, wäre mein Votum bereits zu Ende; für Zulieferer gibt es gemäss Gegenentwurf keine Haftung. Nun, diese Tochterfirma, die vom Mutterkonzern tatsächlich kontrolliert wird, gewinnt Kupfer und setzt dabei Schwefeldioxid frei - das wurde heute schon gesagt -, das in hohen Konzentrationen giftig ist. Die Anlage überschreitet die Grenzwerte der WHO. Eine Frau stirbt dadurch. Nehmen wir an, der Witwer will nun Schadenersatz von der Schweizer Konzernmutter fordern. Es stellen sich verschiedene Fragen:
1.[NB]Sind Schweizer Gerichte zuständig? Ja; das ist bereits durch den Beklagtengerichtsstand im geltenden Recht der Fall. Es ändert sich also nichts.
2.[NB]Ist ausländisches oder schweizerisches Haftpflichtrecht anwendbar? Im geltenden Recht ist beides denkbar. Der Gegenentwurf klärt: Für Schweizer Firmen gilt Schweizer Haftpflichtrecht - von angeblichem "Rechtsimperialismus" keine Spur. Gehaftet wird, wenn in der Schweiz Fehler bei der Sorgfaltsprüfung passiert sind.
3.[NB]Wer untersucht den Fall? Nicht etwa das Gericht, sondern der Witwer muss sämtliche Beweise erbringen, nämlich z. B. den Schaden und die Widerrechtlichkeit belegen. Der Gegenentwurf umfasst nur elementare Rechtsgüter, Schäden, die unser Haftpflichtrecht längst kennt, nämlich Schäden an Leib, Leben und Eigentum. Erst wenn der ausländische Witwer den Tod seiner Partnerin und einen finanziellen Schaden belegen kann - neben dem Erbringen des Nachweises der Widerrechtlichkeit -, ist das haftungsrelevant. Für den Witwer stellt sich ausserdem die Frage: Kontrolliert das Schweizer Unternehmen die schädigende Firma? Auch hier klärt der Gegenentwurf und schränkt ein. Die Kontrolle muss juristischer Art sein. Wirtschaftliche Kontrolle reicht hier - im Gegensatz zur Initiative - nicht. Nötig ist zudem eine einheitliche Konzernleitung. Weiter muss der Witwer beweisen, dass das Verhalten des Konzerns ursächlich für den Schaden ist. Solche Kausalbeweise sind für die Geschädigten oft nur schwer zu erbringen. Für den Witwer ist zum Beispiel eine fachgerechte Autopsie vor Ort als Beweismittel eine sehr grosse Herausforderung.
4.[NB]Nun, gelingt dem Witwer der Beweis in all diesen Punkten, fragt sich sodann: Hat die Schweizer Konzernmutter ihre Sorgfalt verletzt? Damit sind wir bei der vieldiskutierten Beweislast. Und auch hier übernimmt der Gegenentwurf eins zu eins die Beweislastverteilung der heutigen Geschäftsherrenhaftung. Wird die Sorgfalt belegt, so entfällt die Haftung. Im Gegensatz zu heute klärt der Gegenentwurf, was von der Konzernmutter punkto Sorgfalt erwartet wird: Sorgfältig ist diese im angenommenen Fall, wenn sie das Vergiftungsrisiko erkennt und den Einbau eines Filters veranlasst. Drängt sie die Tochter hingegen zu ununterbrochener Produktionssteigerung, ohne Einbau eines Filters, dürfte die notwendige Sorgfalt kaum gegeben sein.
Es verbleibt die Frage des Prozessrechts: Daran ändert die Vorlage kein Komma. Die Klagehürden bleiben hoch. Die Drohung einer Klageflut ist unbegründet.
Ich fasse zusammen: Der Fall unterstreicht die Analyse des von der RK-SR eingeladenen Haftpflichtexperten Professor Werro, wenn er schreibt: "Nüchtern betrachtet, ist der vorliegende Zankapfel, die Haftungsregelung im Gegenentwurf, im internationalen Vergleich unternehmerfreundlich, dient der Rechtssicherheit und steht durchwegs im Einklang mit unserer Rechtstradition."
Ich bitte Sie, am indirekten Gegenentwurf festzuhalten.