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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2019-06-13

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-13

Wortprotokoll

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichte Kollegin Kiener Nellen am 15. März 2018 folgende parlamentarische Initiative ein: "Die mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2008 zur straflosen Selbstanzeige eingeführten Gesetzesartikel sind im DBG und im StHG aufzuheben." Sie verlangt also die Abschaffung der straflosen Selbstanzeige in der Steuergesetzgebung.

Die Kommissionsmehrheit will im Steuerrecht diese Möglichkeit weiterhin vorsehen. Durch den automatischen Informationsaustausch könnten jene Steuerpflichtigen, die im Ausland Konten haben, zwar immer weniger auf diese Möglichkeit zurückgreifen. Für Steuerpflichtige, die nur in der Schweiz Konten haben, bleibe sie aber durchaus zweckdienlich.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 15. April 2019 die eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft.

Seit dem 1. Januar 2010 werden natürliche oder juristische Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung anzeigen, nicht strafrechtlich verfolgt. Es wird auch von einer Strafverfolgung wegen aller anderen Delikte abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Es werden aber gemäss der ordentlichen Verjährungsfrist die Nachsteuern für die letzten zehn Jahre inklusive Verzugszinsen eingefordert. Jede weitere Selbstanzeige hat eine auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigte Busse zur Folge. Zusätzlich werden unverändert die gesamten Nachsteuern und Verzugszinsen fällig.

Die Zahl der erledigten straflosen Selbstanzeigen bewegt sich seit der Einführung im Jahr 2010 auf etwa derselben Höhe wie die Anzahl der Hinterziehungsverfahren der kantonalen Steuerverwaltungen. Diese Verfahren haben seit 2010 indessen nur in geringem Umfang abgenommen. Dies weist darauf hin, dass die kantonalen Steuerbehörden ohne die Selbstanzeigen eine sehr grosse Anzahl von Hinterziehungsfällen nicht hätten entdecken können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass als Folge der Selbstanzeige ein Nachsteuerverfahren stattfindet, in dem die Steuern inklusive Verzugszinsen für die letzten zehn Steuerjahre erhoben werden. Damit erfolgt bezüglich der geschuldeten Steuern keinerlei Besserstellung gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen.

Die Kommission beantragt mit 19 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Laut Kommissionsmehrheit ist die straflose Selbstanzeige im Steuerrecht beizubehalten. Die Mehrheit ist zwar mit der Initiantin einverstanden, dass die Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland aufgrund des AIA immer weniger die Möglichkeit haben, ihre Vermögenswerte zu regularisieren. Doch ist sie überzeugt, dass die straflose Selbstanzeige für die Steuerpflichtigen, die nur in der Schweiz Konten haben, durchaus zweckdienlich bleibt. Die Mehrheit weist zudem darauf hin, dass dank der straflosen Selbstanzeige beträchtliches Steuersubstrat zurückgewonnen werden konnte. Dieses wäre sonst nicht an die Steuerbehörden abgeliefert worden, was sich daran zeigt, dass die Anzahl der Verfahren wegen Steuerhinterziehung seit der Einführung der straflosen Selbstanzeige nur sehr leicht zurückgegangen ist. Zu guter Letzt erinnert die Kommissionsmehrheit daran, dass die straflose Selbstanzeige einmal im Leben möglich ist; werden weitere Fälle aufgedeckt, kommt es zu einem normalen Nach- und Strafsteuerverfahren für die letzten zehn Jahre mit bis zu dreifachen Bussen, und es laufen Verzugszinsen auf.

Die Kommission beantragt mit 19 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Kiener Nellen keine Folge zu geben.

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