Müller Walter · Nationalrat · 2019-06-14
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-14
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 32, zu den Durchdienern. Die Minderheit Müller Walter, übernommen von Herrn Cattaneo, beantragt Ihnen, bei Artikel 31 Absatz 6 und[NB]Artikel[NB]32 betreffend Durchdiener dem Bundesrat zu folgen.
Gemäss Botschaft sollen die Kantone und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 36 Absatz 4 neu die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf sogenannte Durchdiener einzusetzen. Der Dienst als Durchdiener kann sowohl von Mannschaftsangehörigen als auch von Unteroffizieren, höheren Unteroffizieren und Offizieren geleistet werden. Die Dienstdauer beträgt für alle 245 Tage. Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden als Diensttage angerechnet. Es besteht kein Anspruch, den Dienst als Durchdiener zu leisten, und das Angebot ist freiwillig: Die Kantone können das Modell anbieten, müssen aber nicht. Vorgesehen sind Einsätze bei der Einsatz- und Ausbildungsunterstützung, bei Anlässen und für den Kulturgüterschutz. Das Anliegen hat vor allem in der Westschweiz Unterstützung und war auch ein ursprünglicher Wunsch der Kantone. Für die Akzeptanz der Kantone, die das wünschen, ist ein Entscheid des Parlamentes wichtig.
Eine sehr klare Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission sieht die Notwendigkeit für die Einführung des Durchdienermodells nicht. Es sei nicht wirklich klar, für was diese Durchdiener eingesetzt werden sollen. Es wurde die Befürchtung geäussert, dass man auf diese Weise billige Arbeitskräfte einsetzen wolle. Eine weitere Befürchtung war die Konkurrenzierung des Arbeitsmarktes in Gemeinden und Kantonen.
Die Sicherheitspolitische Kommission hat diesen Antrag mit 20 zu 3 Stimmen klar abgelehnt. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der klaren Mehrheit zu folgen.
Ich komme zu Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b. Die Mehrheit hat hier den Antrag der Subkommission übernommen, die ihrerseits das VBS beauftragt hatte, bei Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b eine präzisere Formulierung vorzuschlagen. Damit ist klar, wann der Bundesrat aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen kann. In Buchstabe b sind der Zweck - nämlich die Erhöhung des Zivilschutzbestandes - und mit der Formulierung "namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes" auch der Grund präzisiert. Mit der Formulierung der Mehrheit sind auch die Kantone einverstanden. Unter "namentlich" wird ein konkretes Beispiel für eine mögliche Konstellation genannt. Damit wird auch klargestellt, welche Art von Bedrohungsszenario gemeint ist. So kommt damit auch ein starkes Erdbeben in einer grossen Stadt infrage.
Die Minderheit Sommaruga Carlo will demgegenüber eine Wiederunterstellung unter die Schutzdienstpflicht "namentlich bei einer landesweiten Katastrophe, einer landesweiten Notlage oder bei einem bewaffneten Konflikt" ermöglichen. Da stellt sich die Frage, wann eine Katastrophe oder Notlage landesweit ist. Würde da ein regionales Grossereignis, zum Beispiel ein Erdbeben in einer grossen Stadt, auch darunterfallen?
Zu bemerken ist noch Folgendes: Katastrophen und Notlagen können mit einer Verlängerung der Schutzdienstpflicht um hundert Tage gemäss Artikel 31 Absatz 9 wohl in den allermeisten Fällen bewältigt werden.
Die Kommission hat sich mit 14 zu 8 Stimmen für die Formulierung der Subkommission entschieden. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.