preparatory:AB 24724
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-09-17
Wortprotokoll
Worum geht es eigentlich bei der kleinen Differenz, die wir hier haben? Es ist eine grundsätzliche Differenz, und ich möchte Sie kurz in die Problematik einführen. Analog zur Regelung im bürgerlichen Strafrecht sieht auch das Militärstrafgesetz vor, dass Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden sollen. Gemäss Artikel 34a Absatz 1 soll dies nämlich nur dann geschehen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können.
Eine weitere Möglichkeit für die Ausfällung kürzerer Freiheitsstrafen eröffnet nun Artikel 34a Absatz 3, über den wir jetzt sprechen, und zwar für den Fall, dass eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden müssen. Nun möchte die Kommissionsmehrheit hier noch einen weiteren Ausnahmefall hinzufügen, nämlich die Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes. Deshalb behandle ich hier beide Anträge, den Antrag zu Artikel 34a Absatz 3 wie auch den Antrag zu Artikel 81 Absatz 1.
Warum soll nun ein weiterer Ausnahmefall hinzugefügt werden, nämlich jener der Militärdienstverweigerung? Militärdienstverweigerung wird heute von den Gerichten regelmässig mit einer Freiheitsstrafe im Rahmen von 5 bis 7 Monaten bestraft. Das soll nach dem Willen der Mehrheit auch künftig so möglich sein, wäre es aber nicht mehr, würde man nicht der Mehrheit folgen und den genannten Vorbehalt auch auf Artikel 81 Absatz 1 ausdehnen. Die Minderheit Ménétrey-Savary bekämpft diese Ausdehnung. Würde man der Minderheit Ménétrey-Savary folgen und den Vorbehalt nicht auch auf Artikel 81 Absatz 1 ausdehnen, so könnte der Richter bei einer Militärdienstverweigerung nur noch dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn diese auf 6 Monate oder mehr angesetzt würde.
Eine Freiheitsstrafe von beispielsweise fünf Monaten, wie sie heute ebenfalls relativ häufig ausgesprochen wird, wäre ohne den Zusatz, den die Kommissionsmehrheit vorschlägt, nicht mehr möglich. Das ist stossend. Denn dann müsste der Richter statt auf eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten auf Busse oder gemeinnützige Arbeit erkennen, mit dem Resultat, dass jemand, der den Militärdienst verweigert, nicht mehr zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, sondern zu entsprechend gemeinnütziger Arbeit. Fünf Monate, also 150 Tage Freiheitsstrafe, ergeben bei einem Umwandlungssatz von vier Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Tag Freiheitsstrafe 600 Stunden gemeinnützige Arbeit, was 75 Arbeitstagen entspricht. Mit anderen Worten: Verweigert ein junger Mann seinen Militärdienst, hat er einen guten Leumund und kann möglicherweise weitere Strafmilderungsgründe geltend machen, so wird dieser junge Militärdienstverweigerer heute mit fünf Monaten Freiheitsstrafe bestraft und aus der Armee ausgeschlossen. Nach dem neuen Gesetz und ohne Zusatz gemäss Mehrheit würde der gleiche junge Mann auch aus der Armee ausgeschlossen, müsste aber nur gerade 75 Arbeitstage gemeinnützige Arbeit leisten. Das kann selbstverständlich nicht befriedigen, namentlich auch dann nicht, wenn man vergleicht, was derjenige zu leisten hat, der den Militärdienst ablehnt, aber einen Zivildienst auf sich nimmt, der 1,3 oder 1,5 Mal so lange dauert wie der Militärdienst.
Aus diesen Gründen ist es nötig, dass wir dem Richter mit der Fassung der Mehrheit erlauben, im Falle von Militärdienstverweigerung auch eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten auszufällen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, die diesen Entscheid mit 9 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefällt hat, der Mehrheit zuzustimmen.