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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-17

Wortprotokoll

Es wird hier bereits auch zu Artikel 81 Absatz 1 gesprochen. Ich habe beim Eintreten angekündigt, dass es eine wichtige Ausnahme vom Sanktionensystem gibt, wie es im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches existiert. Diese wichtige Ausnahme betrifft die Militär- und Zivildienstverweigerer. Die Kommissionsmehrheit will bei den Militär- und Zivildienstverweigerern, dass bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit gänzlich ausgeschlossen werden und dass nur mit Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten bestraft werden kann. Begründet wird dies damit, dass die Dienstverweigerer, die heute oft mit Freiheitsstrafen nicht über 6 Monaten bestraft werden, ohne diese Sonderregelung gegenüber den Zivildienstleistenden künftig privilegiert wären. Ich habe Verständnis für diese Argumentation, bin aber der Meinung, dass Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit für Dienstverweigerer nicht obligatorisch ausgeschlossen werden sollten, sondern dass die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit bzw. Geldstrafe dem Ermessen der Militärgerichte überlassen werden sollte. Diese Frage ist deshalb im Zweitrat noch einmal vertieft aufzunehmen, damit eben die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit nicht völlig ausgeschlossen werden, wie es jetzt die Mehrheit Ihrer Kommission will, und damit trotzdem auch die kurzen Freiheitsstrafen möglich sind.

Ich verzichte hier auf eine Empfehlung zur Abstimmung, denn ein entsprechender Antrag liegt nicht vor, und wir werden das im Zweitrat noch einmal thematisieren.