Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2002-09-18
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Im Mai 2000 erliess der Bundesrat, gestützt auf Artikel 351septies StGB, eine befristete Verordnung über die DNA-Profil-Datenbank und beauftragte das EJPD, eine solche Datenbank im Sinne eines befristeten Probebetriebes einzurichten. Dieser wurde im Juli 2000 aufgenommen. Allein bis Ende März 2002 wurden 18 451 Profile in dieses Register aufgenommen, 16 024 Wangenschleimhaut-Abstriche und 2427 Spuren.
Im November 2001 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft an sechs Sitzungen einlässlich beraten und hat dazu auch mehrere Experten angehört. Am Konzept des Bundesrates hat sie verschiedene Änderungen angebracht, die unter dem Titel "Verstärkung der rechtsstaatlichen Leitplanken" zusammengefasst werden können. Sie hat den Verwendungszweck des Gesetzes eingeschränkt, indem sie die Untersuchung der codierenden Abschnitte der DNA aus dem Gesetz strich. Dann hat sie die Zuständigkeit zur Anordnung von Probenahmen bei Massenuntersuchungen auf eine richterliche Behörde übertragen und auf Verbrechen beschränkt.
Zudem wurde die Polizei verpflichtet, die Betroffenen darüber zu informieren, dass sie eine Probenahme bei der Strafuntersuchungsbehörde anfechten können. Ferner hat sie klare Regeln für die Vernichtung von Proben und die Löschung von Profilen aufgestellt und damit auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Darüber hinaus hat sie, anstelle der Generalklausel zur Aufnahme aller aufgrund des Gesetzes erstellten Profile in das Informationssystem, das bisherige System beibehalten und sich dafür entschieden, nur diejenigen Profile aufzunehmen, deren Inhaber eines der aufgezählten Delikte verdächtigt wird.
Schliesslich ist in Artikel 15 betreffend den Datenschutz eingefügt worden, dass jede Person das Recht hat, Auskunft zu verlangen, ob sich ihr DNA-Profil im Informationssystem befindet. Das Auskunftsverfahren richtet sich nach dem Datenschutzgesetz. In der Gesamtabstimmung in der Kommission wurde die Vorlage, wie sie Ihnen heute auf Antrag der Kommission für Rechtsfragen vorliegt, mit 12 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet.
Das neue Gesetz soll die Verwendung von DNA-Profilen gesamtschweizerisch für alle bürgerlichen und militärischen Strafverfahren sowie deren Einsatz zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen regeln. Damit wird der heute sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen ein Riegel geschoben.
Für diejenigen, die sich noch nie näher mit diesem neuen, ausserordentlich effizienten und deshalb bei Polizei, Strafbehörden und Kriminologen sehr beliebten Beweismittel befasst haben, eine kurze begriffliche Aufklärung: Nach derzeitigem Wissensstand sind nur etwa 3 bis 5 Prozent der DNA codierend in dem Sinne, dass sie die Gene als Träger von Erbinformationen repräsentieren. Etwa 95 Prozent der DNA gelten demgegenüber als stumm, das heisst, sie besitzen nach heutiger Kenntnis keine unmittelbare Funktion für die Erbvorgänge und werden deshalb als nichtcodierend bezeichnet.
Innerhalb der nichtcodierenden Abschnitte gibt es aber Merkmale, die sich bei jedem Individuum und auch zwischen den Geschlechtern unterscheiden. Aus ihnen wird das DNA-Profil erstellt. Es besteht aus Buchstaben- und Zahlenkombinationen und erlaubt die eindeutige Identifizierung einer Person. Beim Gesetz, das wir heute beraten, geht es ausschliesslich um die Analyse und die Registrierung des nichtcodierenden Teils der DNA. Das DNA-Profil wird in diesem Zusammenhang einzig zu Vergleichszwecken verwendet und wird deshalb oft als genetischer Fingerprint bezeichnet. Allerdings - das ist einer der Gründe, weshalb die Verwendung von DNA-Profilen einer gesetzlichen Grundlage und rechtsstaatlicher Schutzmassnahmen bedarf - besteht auch die Gefahr des Missbrauchs der genetischen Untersuchung. Von einer DNA-Probe kann oder könnte nämlich auch eine Analyse der codierenden Abschnitte gemacht werden. Dieser Gefahr will das Gesetz begegnen, indem es eine klare Ordnung für die Vernichtung der Proben vorsieht.
Wie bereits erwähnt, gehört der Vergleich von DNA-Profilen zu den aussagekräftigsten Beweismitteln. Die Rechtssicherheit mit der DNA-Analyse hat gegenüber den herkömmlichen Untersuchungsmethoden deutlich zugenommen. Die Methode ist allerdings auch sehr viel empfindlicher gegen bewusste oder zufällige Verunreinigungen des Spurenmaterials z. B. mit Fremd-DNA. Darum ist es umso wichtiger, dass die Untersuchung qualitativ einwandfrei ist, was das Gesetz sicherstellen will, indem es eine staatliche Zulassungsbewilligung für Labors vorsieht. In der Praxis wird die Qualität der Analyse auch dadurch sichergestellt, dass jede Analyse zweimal zum gleichen Profil führen muss.
Damit ist zwar der Gefahr der Verwechslung oder dem Legen einer falschen Spur noch nicht Rechnung getragen, aber die Qualitätsstandards und die Kontrollmechanismen bieten Gewähr für möglichst einwandfreie Resultate. Das ist auch wichtig, denn das DNA-Profil ist ein hoheitlich angeordnetes Expertengutachten und kann entscheidend sein für Freispruch oder Verurteilung einer Person.
Im Strafverfahren kommen DNA-Profile vor allem dort zum Einsatz, wo biologische Spuren wie Blut, Haare, Hautfetzen, Sperma usw. am Tatort aufgefunden werden. Das ist sowohl bei Straftaten gegen die körperliche Integrität als auch bei Eigentumsdelikten sehr oft der Fall. Wenn die Spurenprofile aus einem Einbruch bei Bern mit den Spurenprofilen aus anderen Regionen der Schweiz übereinstimmen, so ist das für die Ermittlungsbehörden ein so genannter "Spurenhit", der hilft, die Täterschaft zu überführen.
"Personenhit" wird der Fall genannt, wo das Spurenprofil aus einer Straftat mit einem Personenprofil in der Datenbank übereinstimmt. Die Möglichkeit der Überprüfung in einer gesamtschweizerischen Datenbank kann dazu führen, einen Wiederholungs- oder Serientäter rascher zu identifizieren, was die öffentliche Sicherheit in solchen Fällen zweifellos verbessert.
Im Probebetrieb hat jede dritte Spur zu einem Hit geführt. Am erfolgreichsten war die Analyse bei Diebstählen. Das ist eine Erfahrung, die nicht nur in der Schweiz gemacht wird, sondern auch in anderen Ländern. Der Vergleich von DNA-Profilen dient aber auch sehr oft der Entlastung von verdächtigen Personen im Tatumfeld. In den USA kamen sogar eine Reihe von Todeskandidaten wieder frei, weil eine DNA-Analyse ihre Unschuld bzw. den Justizirrtum nachweisen konnte.
Trotzdem stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Nutzen den Eingriff in die [PAGE 1226] Persönlichkeitsrechte der Betroffenen rechtfertigt, das heisst verhältnismässig ist.
Diese Frage stellt sich namentlich bei Artikel 3, wo es um die Voraussetzungen für die Probenahme geht. In der Kommission wurde lange darüber diskutiert, ob der Eingriff bloss zur Aufklärung von Verbrechen erfolgen und welcher Kreis von Personen in eine Untersuchung einbezogen werden dürfe. Man einigte sich schliesslich auf einen mittleren Weg, indem man die Probenahme zwar auch zur Aufklärung von Vergehen zuliess, dafür aber den Rechtsschutz der Betroffenen beim Verfahren verstärkte und die Aufnahme der Daten ins Informationssystem auf bestimmte Delikte beschränkte. Eine Minderheit beantragt zur Verstärkung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Entnahme von genetischem Material nur dann zulässig ist, "wenn dies zur Aufklärung nötig ist".
Professor Dr. iur. Jörg Paul Müller, den wir zu den Fragen der Grundrechtskompatibilität anhörten, war der Meinung, dass die Probenahme und die Anordnung einer Analyse ohnehin nur dann verhältnismässig sei, wenn der Täter nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen, wie beispielsweise mit glaubwürdigen Zeugenaussagen oder einer Blutgruppenanalyse, überführt werden könne. Verhältnismässig ist seines Erachtens die Entnahme einer Probe und die Erstellung einer Analyse von tatortberechtigten Personen und Opfern beim Fund geeigneter Spuren am Tatort, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 Literae a und b vorgesehen ist. Nicht gelten liess der Experte hingegen den Hinweis in der Botschaft, wonach die hohen Kosten einer DNA-Analyse die Behörden von alleine davon abhalten würden, unnötige Analysen anzuordnen - eine Ansicht, die von der Kommissionsmehrheit geteilt wurde.
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit wurde auch die Probenahme im Strafvollzug im Hinblick auf allfällige zukünftige Delikte thematisiert. Hier wurde eingewendet, dies könne gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Auf die besondere Problematik von Massenuntersuchungen werde ich in der Detailberatung zu sprechen kommen. Schliesslich hat das Gesetz, was den Schutz der Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung betrifft, eine sinnvolle und gute Ordnung vorgesehen. Auf das Thema Deliktskatalog versus Generalklausel möchte ich ebenfalls in der Detailberatung eingehen; es liegt ja dazu auch ein Minderheitsantrag vor.
Die Kommission für Rechtsfragen ist ohne Gegenantrag auf das Gesetz eingetreten und beantragt Ihnen, dasselbe zu tun.