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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18

Wortprotokoll

Zuerst zum Minderheitsantrag de Dardel: Wenn im Rahmen der Strafuntersuchung darüber zu entscheiden ist, ob Spuren, für welche ein DNA-Profil erstellt wurde, mit bestimmten Verdächtigen zu vergleichen seien, ist zumeist noch nicht absehbar, ob eine Beweisführung auch mit anderen Mitteln als über eine DNA-Analyse möglich wäre. Bei der Anordnung einer Probeentnahme weiss die Strafuntersuchungsbehörde nicht immer, ob eine Analyse nötig ist. Sie muss aber die Möglichkeit haben, die Probe trotzdem anzuordnen.

Darum ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag de Dardel abzulehnen.

Nun zu den Massenuntersuchungen: Ihre Kommission will Massenuntersuchungen - ich spreche hier vom Direktvergleich zwecks Aufklärung einer konkreten Straftat und nicht von der Aufnahme in die Datenbank - nur für die Aufklärung von Verbrechen zulassen, wogegen der Bundesrat vorgeschlagen hatte, diese auch bei Vergehen zuzulassen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mit dieser Einschränkung z. B. die Massenuntersuchung zur Aufklärung von Drohbriefen an Politikerinnen und Politiker nicht zulässig wäre, denn die Drohung - Artikel 180 StGB - ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.

Zum Minderheitsantrag Ménétrey-Savary: Er will eine Massenuntersuchung generell ausschliessen. Ich bitte Sie, diesen Antrag ganz klar abzulehnen.

Für den Fall, dass der Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary abgelehnt wird, stellt Herr Widmer einen Eventualantrag, dass Massenuntersuchungen nur bei Verbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität zugelassen werden sollen. Die Massenuntersuchung wird ja nach dem Willen Ihrer Kommission immer durch eine richterliche Behörde angeordnet. Die Massenuntersuchung ist ein in Ausnahmesituationen einzusetzendes Instrument, das die Aufklärung schwerster Delikte ermöglichen soll. Solche schwerste Delikte sind aber nicht nur diejenigen, die mit dem Antrag Widmer erfasst werden sollen, d. h. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität. Es gibt weitere gravierende Straftaten, für deren Aufklärung nicht von vornherein auf das Instrument der Massenuntersuchung verzichtet werden sollte. Ich erwähne hier z. B. das Verbreiten menschlicher Krankheiten aus gemeiner Gesinnung, wie dies z. B. bei den Anthraxbriefen der Fall war, oder die Verunreinigung von Trinkwasser, ferner die Verbrechen gegen die Freiheit wie Freiheitsberaubungen, Entführungen, Geiselnahmen. Zu erwähnen sind auch die so genannten gemeingefährlichen Verbrechen wie Brandstiftung, Verursachen einer Explosion oder Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase. Diese wären beim Antrag Widmer nicht abgedeckt. Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, die Massenuntersuchungen bei diesen schweren Verbrechen von vornherein auszuschliessen.

Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag Widmer abzulehnen.