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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18

Wortprotokoll

Nach den Vorlagen über die Telefonüberwachung und die verdeckte Ermittlung hat Ihnen der Bundesrat mit der Botschaft zum DNA-Profil-Gesetz einen weiteren Gesetzentwurf vorgelegt, der einen Ausschnitt des schweizerischen Strafprozessrechtes vorwegnimmt. Sie können sich fragen, warum man das vorwegnimmt.

Die hoch entwickelte Technik der DNA-Analyse - es wurde schon verschiedentlich darauf hingewiesen - hat sich zu einem wichtigen Instrument entwickelt, auf das die Strafverfolgungsbehörden im Interesse einer wirkungsvollen Strafverfolgung nicht mehr verzichten können. Die DNA, das ist der chemische Stoff, der die menschlichen Erbinformationen enthält und sich in jeder Zelle des menschlichen Körpers befindet. Nur etwa 10 Prozent der DNA enthalten aber Erbinformationen, z. B. über die Augenfarbe oder über Krankheitsveranlagungen, und werden als "codierend" oder "sprechend" bezeichnet. Die restlichen rund 90 Prozent der DNA bestehen aus den so genannten "nichtcodierenden", das heisst genetisch "stummen" Abschnitten. Da nun diese DNA die Gesamtheit der Erbinformationen des Menschen enthält, ist es verständlich, dass der Erstellung und Speicherung von DNA-Profilen mit grosser Skepsis begegnet wird.

Die Sorge ist allerdings unbegründet, da das DNA-Profil für die Zwecke der Strafverfolgung ausschliesslich aus den nichtcodierenden Sequenzen erstellt wird. Solche DNA-Profile legen daher - man kann das nicht genug betonen - das menschliche Erbgut nicht offen.

Dazu kommt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zwar eine Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung angestrebt wird, dabei aber, wie Sie auch der Botschaft entnehmen können, die Aspekte des Daten- und Grundrechtsschutzes im grösstmöglichen Umfang berücksichtigt werden.

Das DNA-Profil ist eine blosse Buchstaben- und Zahlenreihe zur Identifizierung einer Person. Diese Methode der Identifikation ist darum so wirksam, weil das DNA-Profil jedes Menschen einzigartig ist; nur eineiige Zwillinge sind in ihrem DNA-Profil nicht unterschiedlich.

Diese DNA-Technik erlaubt es, biologisches Material, das der Täter am Tatort oder auf dem Opfer hinterlassen hat, also Haare, Blut, Hautschuppen, Speichel usw., einer tatverdächtigen Person zuzuordnen, oder sie erlaubt es, dass eine tatverdächtige Person als Täter ausgeschlossen werden kann. Die Übereinstimmung des DNA-Profils einer Person mit demjenigen einer Tatortspur - das ist auch wichtig - beweist nur, dass das sichergestellte biologische Material von der entsprechenden Person stammt, stellt aber für sich allein keinen Beweis der Täterschaft dar.

Die DNA-Analyse wird bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Spurenidentifikation, schon seit einiger Zeit angewendet. Bisher kam dieses Instrument jedoch nur im so genannten Direktvergleich zur Anwendung, d. h., wenn man Tatortspuren mit Proben von verdächtigen Personen verglichen hat. Dieser Direktvergleich von DNA-Profilen zur Identifizierung und Beweisführung schöpft aber die Möglichkeiten, die diese Methode bietet, nur unzureichend aus. Andere Staaten und auch einzelne Kantone haben daher eigentliche Informationssysteme eingeführt, in welchen die DNA-Profile bestimmter Personen und Spuren, die für Strafverfolgungszwecke von Bedeutung sind, aufgenommen werden. Solche Systeme ermöglichen automatisierte Abgleiche von DNA-Profilen aus Spuren und von DNA-Profilen von Straftätern bzw. von verdächtigen Personen. So können beim routinemässigen Abgleich in der Datenbank insbesondere Straftaten von Serientätern, von Rückfalltätern und von organisiert operierenden Tätergruppen erkannt werden.

Die Berichterstatter haben bereits auf den Probebetrieb, der zurzeit läuft, und auf die befristete Verordnung des Bundesrates hingewiesen. Die Erfahrungen aus diesem Probebetrieb sind sehr beachtlich, und die Zahl der Treffer, der so genannten Hits, steigt auch laufend. Ich möchte hier doch noch zwei, drei Beispiele anführen. Unter diesen Treffern sind nämlich verschiedene spektakuläre Fälle, z. B. jener eines Täters, der im Kanton Zürich vier Sexualdelikte an 9- bis [PAGE 1231] 13-jährigen Mädchen begangen hatte und dessen DNA-Profil wegen eines im Kanton Aargau begangenen Diebstahls in der Datenbank enthalten war. Beim vierten Sexualdelikt konnte der Täter dank einer hinterlassenen Spur beim Abgleich in der Datenbank identifiziert werden.

Ein weiterer spektakulärer Fall war derjenige des Velowerfers von Luzern, der wiederholt entwendete Fahrräder von einer Fussgängerüberführung auf die Autobahn A2 bei Sursee geworfen hatte. Die Kantonspolizei Luzern konnte an drei geworfenen Fahrrädern biologisches Material in Form von Hautresten sichern und daraus DNA-Profile erstellen lassen. Beim Abgleich dieser Spurenprofile in der Datenbank wurde festgestellt, dass ein entsprechendes Personenprofil bereits gespeichert war. Der Täter war kurze Zeit vorher im Zusammenhang mit einem Diebstahl erkennungsdienstlich behandelt und sein DNA-Profil in der Datenbank gespeichert worden.

Warum soll nun ein eigentliches Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen geschaffen werden? Wir haben ja eine Verordnung. Wir sind der Auffassung, dass die bestehende Rechtsgrundlage der Verordnung schmal ist. Der betreffende Artikel, der der Verordnung zugrunde liegt, Artikel 351septies des Strafgesetzbuches, wurde mit der Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz verabschiedet und ermächtigt den Bund zum Führen von erkennungsdienstlichen Informationssystemen. Dabei dachte der Gesetzgeber aber in erster Linie an eine gesetzliche Grundlage für das Fingerabdrucksystem Afis. DNA-Profil-Datenbanken waren zum Zeitpunkt, als dieser Artikel geschaffen wurde, noch kaum bekannt. Mit der heute zu behandelnden Vorlage soll eine präzise gesetzliche Basis für die Bearbeitung von DNA-Profilen geschaffen werden, welche den Eigenheiten dieser Technik und auch den Anliegen des Datenschutzes gebührend Rechnung trägt.

Es handelt sich bei diesem DNA-Gesetzentwurf um ein ausgeklügeltes und auf den ersten Blick wegen seines Technizismus wohl auch etwas kompliziertes Gesetz. Der Entwurf trägt aber sowohl dem Bedürfnis nach einer effizienten Strafverfolgung wie auch den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes in einem ausgewogenen Verhältnis Rechnung.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.