Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2019-06-18
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-18
Wortprotokoll
Hier geht es heute um die Einführung eines Verordnungsvetos, um das Geschäft 14.422. Die parlamentarische Initiative ist schon 2014 eingereicht worden. Die SPK des Nationalrates hat im Jahr 2016 die Ausarbeitung einer Vorlage in Auftrag gegeben. Am 24./25. Mai 2018 hat sie die Beratung des Entwurfes vorgenommen, mit 19 zu 5 Stimmen für Eintreten und am Schluss in der Gesamtabstimmung mit 19 zu 5 Stimmen für Annahme der Vorlage gestimmt.
Was ist der Inhalt dieser Vorlage? Die SPK-NR hat einen Entwurf ausgearbeitet. Um das Veto gegen eine Verordnung zu ergreifen, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 15 Tagen nach der Publikation der Verordnung im Bundesblatt einen begründeten Antrag stellen. Sodann muss die zuständige Kommission den Antrag innerhalb von 60 Tagen behandeln. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so ist er erledigt. Stimmt die Kommission dem Vetoantrag zu, so behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden ordentlichen Session. Stimmt der Rat dem Antrag zu, so geht dieser Beschluss an den anderen Rat. Dieser behandelt den Beschluss des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.
Das Hauptargument für die Einführung eines Verordnungsvetos ist, dass vielfach der Eindruck entsteht, der Bundesrat würde bei der Umsetzung auf Verordnungsebene nicht immer den Willen des Gesetzgebers beachten. So ignorierte der Bundesrat beispielsweise bei der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative die Vorgabe, dass bei der Stellenmeldepflicht auf die Wirtschaftsregionen zu achten sei. Diese Forderung wurde von der Kommission in der Konsultation nochmals eingebracht, vom Bundesrat aber trotzdem nicht übernommen.
Um die bundesrätliche Verordnunggebung auf die ursprüngliche Meinung des Gesetzgebers zurückbinden zu können, braucht es nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ein neues parlamentarisches Instrument. Eine Minderheit bestreitet diese Notwendigkeit und beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber in der Legiferierung präzise und sorgfältig sein müsse; damit könne sichergestellt werden, dass die Verordnung den Forderungen des Gesetzgebers nicht widerspreche.
Widerstand gegen das Projekt erwächst vonseiten des Bundesrates und der Kantonsregierungen. Die Exekutivvertreter sehen im Verordnungsveto ein parlamentarisches Verhinderungsinstrument. Die Angst vor einer zukünftigen Obstruktionspolitik ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit allerdings unbegründet. Das Vetorecht ist von Ihrer Kommission so konzipiert worden, dass es in der Realität nicht sehr oft zum Einsatz kommen dürfte; dies vor allem deswegen, weil zwei hohe Hürden eingebaut worden sind, nämlich erstens das kleine Zeitfenster und zweitens das Erfordernis, dass die zuständige Kommission einen Entscheid treffen muss. Zudem zeigt sich im Kanton Solothurn, wo man ein solches Vetorecht kennt, dass in der Praxis selten davon Gebrauch gemacht wird. Vielmehr steht die präventive Wirkung dieses Instrumentes im Vordergrund. Der Bundesrat wird es sich in Zukunft zweimal überlegen müssen, ob er sich beim Verordnungserlass explizit über die gesetzlichen Vorgaben hinwegsetzen will.
Zu vielen Diskussionen führte die Frage der Verfassungsmässigkeit. Die grosse Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass diese gegeben ist, denn die Verordnungen des Bundesrates und seiner Departemente enthalten gesetzvertretende Bestimmungen. Gemäss Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung erlässt der Bundesrat Verordnungen, soweit ihn Verfassung und Gesetz dazu ermächtigen. Die Tatsache, dass in einer Verordnung neben gesetzvertretenden Bestimmungen auch reine Vollzugsbestimmungen enthalten sein können, kann keinen Grund darstellen, die Verfassungsmässigkeit eines Vetos gegen die gesamte Verordnung anzuzweifeln.
Es gibt jedoch, das geben wir zu, Fälle, in welchen ein Veto gegen eine Verordnung verfassungsrechtlich problematisch sein könnte. Diese Fälle haben wir in Artikel 22a Absatz 3 des Parlamentsgesetzes aufgelistet. Sie sind von diesem Vetorecht ausgenommen. Daher ist die Kommission überzeugt, dass wir hier eine Vorlage präsentieren können, die durchaus ein wertvolles Instrument ist.
Die Kommission stimmte dem Eintreten überzeugt zu. Der Entscheid fiel mit 19 zu 5 Stimmen.