AB 24780
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 11 geht es um einen wichtigen Grundsatz im Rahmen dieses Gesetzes. Ich möchte Sie bitten, der Minderheit II und damit dem Bundesrat zu folgen. Sie haben jetzt verschiedene Anträge vor sich.
Der Antrag der Minderheit I - Herr de Dardel hat ihn gerade begründet - will die Aufnahme in das Informationssystem auf Verbrechen beschränken. Ich glaube, im Verlauf des Morgens sind die Argumente schon gefallen, die erklären, warum auch Vergehen eingeschlossen werden sollten. Ein Beispiel: Die meisten Hits, die meisten erfolgreichen Verknüpfungen von DNA-Profilen in der bisherigen Versuchsanordnung sind aufgrund des Tatbestandes des Diebstahles zustande gekommen. Diese Vergehen wären bei der Minderheit I nicht eingeschlossen.
Ich darf Ihnen zur Illustration einen Fall schildern, Bundesrätin Metzler hat ihn schon kurz erwähnt: Im vergangenen Juli wurden im Kanton Zürich Sexualverbrechen an Kindern verübt, es waren deren vier. Nur dank einem kleinen Hautstücklein, das man an einer Türklinke, die in den entsprechenden Keller geführt hat, gefunden hat, konnte der Täter identifiziert werden, der in einem anderen Kanton aufgrund eines einfachen Diebstahles DNA-erkennungsdienstlich erfasst worden war. Dieses Beispiel - ohne emotional zu werden - zeigt Ihnen sehr klar, warum hier Vergehen eingeschlossen werden müssen. Überlegen Sie sich, mit welcher Argumentation hier wirklich von Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesprochen werden kann, wenn bei derartigen Fällen eine Methode eingesetzt wird, die einfach, wenig invasiv und bundesrechtlich nicht zentral für das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist. Wir brauchen das.
Ein weiteres Argument: Professor Kilias, Professor für Kriminologie in Lausanne, hat in einer Studie nachgewiesen, dass der grösste Teil der Vergewaltiger früher schon polizeilichen Kontakt hatte - dies sehr oft im Zusammenhang mit Vergehen. Auch hier wird klar, dass Vergehen in diese Datenbank hineingehören. Ich unterstreiche nochmals das Konzept, das wir möchten: breites Aufnehmen in die Datenbank, umgekehrt klare Löschregeln beispielsweise bei der Einstellung von Verfahren. Aus diesen Gründen gehört die Minderheit I klar abgelehnt.
Zur Mehrheit, zum Deliktskatalog: Dieser Deliktskatalog, Sie sehen es, geht über vier oder fünf Seiten. Er ist relativ breit. Weshalb wollen wir gleichwohl keinen Katalog, sondern gemäss Bundesrat die Aufnahme von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen?
Ich will Sie nicht in Details einweihen, aber es wäre zu diskutieren: Welche Kataloge? Wir haben heute verschiedenste Kataloge, z. B. hat man hier nicht den Katalog der bisherigen Versuchsordnung EDNA genommen, sondern den erweiterten Katalog des Postverkehrs- und Fernmeldewesens. Zudem ist der Katalog nicht vollständig. Ich gebe Ihnen zwei Beispiele, Bundesrätin Metzler hat sie ebenfalls schon erwähnt: Drohung und Nötigung sind in diesem Katalog nicht eingeschlossen. In diesem Saal, unter Politikerinnen und Politikern, muss ich Ihnen nicht schildern, was Drohung und Nötigung bedeuten können und weshalb derartige Vergehen ebenfalls in die Datenbank gehören. Wenn Sie dem Deliktskatalog schon zustimmen - trotz unserer Empfehlung -, dann könnte man ihn gemäss Antrag Wasserfallen noch etwas erweitern.
Ich komme zum Schluss: Frau Ménétrey hat den Morgen hier mit dem Zitat eröffnet: "Qui vole un oeuf, vole un boeuf." Natürlich stimmt das nicht immer, aber die bisherigen, zweijährigen Erfahrungen mit der Datenbank zeigen ganz deutlich - auch im Ausland hat man diese Erfahrungen gemacht -, dass die häufigste Verbindung über einfache Diebstähle geht - vielleicht nicht gerade ein "oeuf", etwas mehr, aber gleichwohl einfache Vergehen. Es ist deshalb zentral wichtig, dass wir hier breit erfassen.
Die Fälle sind dokumentiert, die Ihnen zeigen, warum es wichtig ist, nachher klare Löschregeln zu haben. Es geht keinesfalls, wie das Kollege Gross absolut polemisch formuliert hat, um eine "genetische Inquisition", sondern es geht um ein erkennungsdienstliches Instrument, das nachweislich sinnvolle Resultate bei sehr vertretbaren Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte gebracht hat.
Ich bitte Sie deshalb klar, der Minderheit II - sprich: dem Bundesrat - zu folgen und die Anträge der Mehrheit, aber auch der Minderheit I abzulehnen.