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Wasserfallen Kurt · Nationalrat · 2002-09-18

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Ich werde alle meine Anträge zu Artikel 11 begründen. Ich bitte die Präsidentin aber, über die betreffenden Artikel des Strafgesetzbuches bzw. der weiteren Bundesgesetze, insbesondere des Betäubungsmittelgesetzes, gesondert abstimmen zu lassen.

Ich bin ganz klar für den Antrag der Minderheit II (Gutzwiller). Aber wenn dieser scheitern würde, müssten wir im Deliktskatalog noch etwas hinzufügen. Mir scheint, es wäre gut, wenn wir noch einige Sachen aufnehmen würden. Zum Ersten betrifft dies die Sachbeschädigung mit grossem Schaden; sie ist jetzt drin. Ich beantrage Ihnen, "Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung oder mit grossem Sachschaden" aufzunehmen. Im Strafgesetzbuch können Sie nachlesen: Wenn der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begeht, wird er von Amtes wegen verfolgt. Es ist also bereits ein relativ schweres Delikt; es hängt auch mit dem Landfriedensbruch zusammen.

In Artikel 260 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird der Landfriedensbruch wie folgt definiert: "Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der" - und jetzt hören Sie gut zu - "mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Es ist natürlich nicht so, wie Herr de Dardel sagt, dass dies nur bei unbewilligten Demonstrationen oder Zusammenrottungen geschieht, sondern durchaus auch bei bewilligten. Sie haben leider in Bern letzthin wieder ein Beispiel gesehen. Und ich erinnere Sie an die WEF-Demonstrationen; ich erinnere Sie an die Ausschreitungen in Genua insbesondere; ich erinnere Sie an weitere Kundgebungen, weitere öffentliche Zusammenrottungen - oder wie man das nennen will -, an denen Ausschreitungen stattgefunden haben, die mit Gewalttätigkeiten verbunden waren. Die Leute, die das tun, sind nicht einfache Leute, sondern sie haben auch anderes im Sinn. Sie können ohne weiteres Taten gegen Einrichtungen oder Menschen begehen, auch ausserhalb von Zusammenrottungen. Darum sollte das hier hineingeschrieben werden.

Zum letzten Punkt, der das Strafgesetzbuch betrifft, zur Fälschung von Ausweisen: Ich habe diesen Punkt deshalb aufgenommen, weil dies leider immer mehr passiert. Das hat mit Schlepperbanden zu tun; das hat mit illegalem Asylwesen zu tun; das hat mit dem Drogenhandel zu tun.

Zum Drogenhandel: Man will bezüglich Betäubungsmittel und psychotroper Stoffe nur schwere Fälle von unerlaubtem Betäubungsmittelhandel ins Bundesgesetz aufnehmen. Ich beantrage Ihnen, den ganzen Betäubungsmittelhandel aufzunehmen, wenn der Katalog zum Zuge kommt. Heute wird nämlich sehr viel in relativ kleinen Mengen gehandelt.

Wenn Sie sich anschauen, was ein schwerer Fall ist, dann müssen Sie Folgendes beachten - ein Bundesgerichtsurteil hat das so festgehalten: Gemäss Artikel 19 Ziffer 2 Litera a des heutigen Betäubungsmittelgesetzes gelten als Grenze zum schweren Fall, der belangt würde, bereits 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 4 Kilogramm Haschisch oder 200 Trips LSD, die gehandelt werden. Wenn Sie nur ein halbes Gramm darunter sind, würden Sie schon nicht mehr bestraft. "Viele Menschen" bedeutet dort 20 und mehr Personen; somit gelten als Grenze Konsummengen jeder dieser 20 Personen von 10 Milligramm Heroin während 60 Tagen, 10 Milligramm Kokain während 90 Tagen, das regelmässige Rauchen von insgesamt 200 Joints à 0,5 bis 1 Gramm Haschisch oder die Wirkstoffmenge von 10 Trips LSD à 0,05 bis 0,1 Milligramm Wirkstoff. Das sind dann wieder erhebliche Mengen und erhebliche Dinge, die da geschehen. Es geht mir hier vor allem darum, dass auch die Kleinhändler, die mit 11 Gramm oder 10 Gramm handeln - wenn wir beim Heroin bleiben wollen -, erwischt werden, dass wir auch hier Jugendschutz betreiben können und dass wir unsere Bevölkerung vor solchen skrupellosen Leuten schützen.

Darum bitte ich auch hier um Aufnahme in den Deliktskatalog, wenn der Antrag der Minderheit II (Gutzwiller) - was ich nicht hoffe - scheitern sollte.