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Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2002-09-18

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Es ist schon verschiedentlich gesagt worden: Hier geht es um die politische Grundfrage dieses Gesetzes, bei welchen Straftaten das DNA-Profil in einer Datenbank gespeichert werden soll.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen hat sich für einen mittleren Weg entschieden, nämlich für einen ausführlichen Deliktskatalog. Auch im zweijährigen Probebetrieb wurden nur die Profile gemäss Deliktskatalog aufgenommen. Dieser basierte auf fünf Kriterien:

1. der Schwere der Tat;

2. der Wahrscheinlichkeit biologischer Spuren bei der Tatbegehung;

3. der Wahrscheinlichkeit der seriellen Tatbegehung;

4. einer grossen Rückfallwahrscheinlichkeit;

5. der statistischen Häufigkeit der Tatbegehung.

Diese Kriterien haben wir auch dem Deliktskatalog in Artikel 11 zugrunde gelegt. Dieser orientiert sich im Übrigen auch am Deliktskatalog, wie er im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vorgesehen ist.

Das bisherige System mit Deliktskatalog entspricht dem Modell, wie es in den meisten kontinentaleuropäischen Ländern praktiziert wird. Demgegenüber würde die Ausdehnung auf alle Straftaten ein Einschwenken auf den angloamerikanischen Weg bedeuten. In Grossbritannien wird - wie Herr Gutzwiller schon erwähnt hat - "any recordable offence" registriert. Die Briten sind Pioniere der DNA-Analyse, und irgendwo habe ich gelesen, dass sogar von Hunden DNA-Profile erstellt werden, um den Hundehalter bestrafen zu können, wenn er den Kot seines Hundes liegen lässt. Das gehört vielleicht eher ins Kapitel britischer Humor, aber es ist trotzdem ein Hinweis darauf, was mit DNA-Profilen alles gemacht werden kann. In Deutschland hingegen gibt es einen Deliktskatalog, in Österreich ebenfalls, ebenso in Norwegen, Finnland und in den Niederlanden. Teilweise sind diese Deliktskataloge wesentlich einschränkender als derjenige, den wir Ihnen vorlegen.

Am meisten zu reden gab in der Kommission die Frage, ob der einfache Diebstahl in den Katalog aufgenommen werden soll oder nicht. Der Probebetrieb hat gezeigt, dass bei den Einbruchdiebstählen die weitaus grösste Zahl von Hits erzielt wird, eine Erfahrung, die auch in anderen Ländern gemacht wird.

Die Minderheit I (de Dardel) verlangt, dass nur der qualifizierte Diebstahl, d. h. der gewerbs- oder bandenmässige Diebstahl, ins Gesetz aufgenommen wird. Die Kommissionsmehrheit hat für die Aufnahme auch des einfachen Diebstahls votiert, dies in erster Linie mit Blick auf die überaus hohe Zahl von Spurenhits, und hat sich gesagt, dass sie bei einer statistisch derart signifikanten Tat wie dem Diebstahl die Möglichkeit des Abgleichs mit den registrierten Profilen nicht von vornherein ausschliessen wolle. In Kombination mit der Verschärfung der Löschungsvorschriften in Artikel 16 hält es die Kommission für rechtsstaatlich vertretbar, den einfachen Diebstahl im Katalog zu belassen.

Zum Antrag der Minderheit II (Gutzwiller): Die Vertreter dieses Minderheitsantrages berufen sich vor allem auf die Effizienz und den Erfolg bei der Aufklärung von Delikten mittels DNA-Profilen. Diese Argumentation ist nicht falsch, aber die Schlussfolgerung daraus ist falsch. Für die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: erstens den Direktvergleich von Spuren und Personenprofilen von Tatverdächtigen und zweitens den Vergleich von Spuren und Personenprofilen im Informationssystem. Für den Direktvergleich sind die Bestimmungen über die Probenahme ausschlaggebend, für den Abgleich diejenigen über die Aufnahme ins Informationssystem. Beide Bereiche können entweder restriktiv oder extensiv ausgestaltet werden.

Die Kommission hat ein differenziertes Modell entwickelt. Sie hat sich entschieden, Probenahmen, soweit sie zur Aufklärung nötig sind, unabhängig von der Art der Straftat bei allen verdächtigen Personen zuzulassen. Der Direktvergleich von biologischem Spurenmaterial mit dem DNA-Profil von Verdächtigen ist damit in jedem Strafverfahren möglich. Das heisst, auch der anonyme Leserbriefschreiber, der Drohbriefe verschickt, Herr Gutzwiller, kann mittels DNA-Analyse überführt werden, wenn z. B. auf der Rückseite der Briefmarke Speichelspuren gefunden werden. Aber, und das ist der Unterschied zwischen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat bzw. der Minderheit II, das DNA-Profil des Markenleckers kommt nicht für 30 Jahre ins Informationssystem. Die Lösung der Kommissionsmehrheit schränkt also weder die polizeiliche Ermittlungstätigkeit noch die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ein.

Nun noch ein Wort zum Fall Ebner. Dieser eignet sich ebenfalls nicht als Argument für die Aufnahme von "any recordable offence", wie es die Minderheit II will oder wie heute in der Zeitung "Der Bund" suggeriert wird.

Wenn Ebner seine so genannte "Karriere" als Entreissdieb begonnen hätte, dann hätte sein Profil auch aufgrund des Mehrheitskonzeptes registriert werden können, weil Diebstähle, wie gesagt, auch im Deliktskatalog sind.

Die Kommissionsmehrheit will einfach nicht, dass jede strafbare Handlung - ich denke z. B. an Strassenverkehrsdelikte oder an die Teilnahme an einer Demonstration, die Sachschäden zur Folge hat - dazu führt, dass während dreissig Jahren auf das genetische Profil einer Person zurückgegriffen werden kann, die einer Straftat verdächtigt wurde, in der Hoffnung, man könne damit spätere Straftaten verhindern. Ein solches Vorgehen - es ist schon verschiedentlich gesagt worden, sehr eindrücklich auch von Herrn Siegrist - ist unverhältnismässig und widerspricht einer freiheitlichen Grundordnung, wie wir sie in unserer Verfassung festgelegt haben und wie sie auch in unseren Köpfen verankert ist.

[PAGE 1247] Eine Bemerkung zum Eventualantrag Wasserfallen: Herr Wasserfallen will den Deliktskatalog um Sachbeschädigungen anlässlich einer illegalen Demonstration erweitern. Ich verstehe dieses Anliegen; Herr Wasserfallen ist Polizeidirektor, und ich weiss auch, dass die Zürcher Polizei am liebsten von jedem Demonstrationsteilnehmer ein DNA-Profil erstellen und aufbewahren möchte. Aus meiner Sicht ist ein solches Ansinnen unverhältnismässig. Kommt dazu, dass es sich dabei sehr häufig um sehr junge Personen handelt, sodass es ebenfalls unverhältnismässig erscheint, wenn deren DNA-Profil während dreissig Jahren aufbewahrt wird.

Ich glaube, dass wir mit den Kriterien, die ich Ihnen eingangs erklärt habe - Schwere der Tat und Rückfallgefahr - die richtigen und die wichtigsten Kriterien gewählt haben. Wir haben einen extensiven Deliktskatalog erstellt, und es drängt sich nicht auf, diesen um weitere Straftaten zu ergänzen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen, erstens im Grundsatz und zweitens bei den Anträgen Wasserfallen, die abzulehnen sind.

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