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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18

Wortprotokoll

Vorab möchte ich festhalten, dass Probenahmen zwecks Erstellung eines DNA-Profils - wie das Bundesgericht in einem erst neulich erschienenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Probebetrieb der DNA-Profil-Datenbank bestätigt hat -, aber auch die Speicherung solcher Profile in einem Informationssystem nur einen leichten Eingriff in die Grundrechte darstellen. Das ist die Haltung des Bundesgerichtes.

Obwohl nur ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität vorliegt, sieht der Gesetzentwurf, den Sie jetzt beraten, verschiedene Einschränkungen des Gebrauchs von DNA-Profilen und Mechanismen zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen vor. Zudem sorgen differenzierte Löschungsvorschriften dafür, dass DNA-Profile nicht unverhältnismässig lange im Informationssystem gespeichert bleiben.

Die Bemerkung von Frau Aeppli, dass ein junger Teilnehmer an einer Demonstration dann 30 Jahre im System gespeichert sei, entspricht nicht dem Vorschlag, den die Kommission in Artikel 17 macht, wo es um die Löschung geht.

Wenn Ihre Kommission nun aus rechtsstaatlichen Überlegungen vorschlägt, DNA-Profile von Verdächtigen nur in bestimmten Fällen in die Datenbank aufzunehmen, so glaube ich nicht, dass dieser Vorschlag auch dem Anliegen der Kommission wirklich dienlich ist. Mir scheint, dass angesichts der beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, ein solcher Katalog nicht notwendig ist und vor allem dass er eben auch vielerlei Probleme schafft. Der Vorschlag Ihrer Kommission belegt gerade auch, wie schwierig es ist, vernünftige Abgrenzungskriterien für den Katalog zu finden. Die Kommission hat sich bei ihren Arbeiten nicht mehr auf den Kriterienkatalog der Verordnung gestützt, sondern auf den Katalog im Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und hat diesen Katalog noch erweitert. Das hat nun zur Folge, dass der Kreis der Straftaten, bei welchen die Aufnahme des DNA-Profils in die Datenbank zulässig ist, sehr viel grösser geworden ist, indem er insbesondere auch Straftaten des Militärstrafgesetzes und gewisser Nebenstrafgesetze umfasst. Anderseits sollen gewisse Straftaten, anders als in der geltenden EDNA-Verordnung, nicht mehr im Katalog figurieren. Die Arbeiten in der Kommission haben auch gezeigt, dass die Kataloge recht häufig angepasst werden müssen, je nachdem welche Straftaten - das sage ich in Anführungszeichen - rechtspolitisch "Konjunktur" haben.

Es hat sich ferner erwiesen, dass die Kataloge des Öfteren nicht an Gesetzesrevisionen angepasst werden und in sich inkohärent sind, indem etwa die gleichen Straftaten im bürgerlichen bzw. im militärischen Strafrecht nicht gleich behandelt werden. Der Antrag Wasserfallen zeigt eigentlich auch gerade auf, welches die Schwierigkeiten dieses Deliktskataloges sind. Es gibt immer wieder Delikte, die nicht drin sind und die man allenfalls gerne drinhaben würde.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat denn auch für den Gesetzentwurf über die verdeckte Ermittlung vorgesehen, auf einen solchen Deliktskatalog zu verzichten. Wir werden ja im Verlaufe des Tages auch noch über die verdeckte Ermittlung sprechen. Auch Strafprozessexperten, die früher noch für einen Deliktskatalog eingetreten sind, haben zum Teil ihre Meinung geändert. Niklaus Oberholzer z. B. gesteht ein, dass ein solcher Katalog zu einer formalistischen Betrachtungsweise führt. Aus allen diesen Gründen bin ich der Meinung, dass es ehrlicher, sachgerechter und in rechtstechnischer Hinsicht sehr viel klarer wäre, wenn Sie auf einen solchen Katalog verzichten würden.

Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit II (Gutzwiller) zu unterstützen.

Sollten Sie aber doch einen Katalog beschliessen, dann bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I (de Dardel) abzulehnen, der beim Diebstahl nur die qualifizierte Form als Anlasstat gelten lassen will.

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