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Hess Lorenz · Nationalrat · 2019-06-19

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2019-06-19

Wortprotokoll

Bei den Differenzen machen wir von der BDP-Fraktion Ihnen folgende Abstimmungsvorschläge:

Was die Anerkennung der Jagdprüfungen anbelangt - das ist Artikel 4 -, sind wir für die Mehrheit. Man kann das relativ einfach begründen: Es funktioniert schon in der ganzen Schweiz, mit Ausnahme von zwei Kantonen. Es besteht bei gegenseitiger Anerkennung von Prüfungen keine Gefahr, dass auswärtige Jäger die Kantone invasionsartig überfluten. Dieses System hat sich längst bewährt, und - das ist relativ wichtig - die Jagdausbildung, die Ausbildung der Jungjägerinnen und Jungjäger, orientiert sich an einem schweizweit einheitlichen Lehrmittel. Es ist also gewährleistet, dass das nötige Niveau schweizweit vorhanden ist.

Es ist ein alter Zopf, dass man in zwei Kantonen verhindern will, dass sich auch auswärtige Jäger anmelden können. Es bleibt ja den Kantonen vorbehalten, Zusatzbedingungen zu formulieren. Das kann beispielsweise die Gebühr sein, die für ein Jagdpatent erhoben wird; oftmals ist sie doppelt so hoch. Das können auch Auflagen wie Hegeleistungen sein und so weiter. Hier ist der Föderalismus gewährleistet.

Bei der Frage in Artikel 7a, ob der Biber auf der Liste der zu regulierenden Tiere sein muss oder nicht sein sollte, sind wir mehrheitlich der Ansicht, dass der Biber nicht mit dem Wolf zusammen auf diese Liste gehört. Es ist eigentlich schlecht erklärbar, dass die Schadenartikel alle auf diese beiden Tierarten angewendet werden wollen. Sinnvoller wäre es gewesen, wenn der Luchs als zweites Raubtier auf dieser Liste aufgeführt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Der Biber ist für die Mehrheit von uns nicht zwingend in Artikel 7a aufzulisten.

Im selben Artikel geht es noch um die Frage, ob die "Erhaltung regional angemessener Wildbestände" auch als Kriterium genannt werden kann, um von Schaden oder möglichem Schaden zu sprechen; hier sind wir klar der Meinung, dass auch ein regional angemessener Wildbestand ein Kriterium sein kann. Wir haben tatsächlich, namentlich in Teilen des Alpengebietes, grosse Rückgänge der Wildbestände, mehrheitlich ist dies beim Luchs der Fall - dies wegen der engen und verschachtelten Lebensräume. Folglich sollte gemäss Mehrheit das Kriterium der Erhaltung regional angemessener Wildbestände drinbleiben.

In Artikel 11 verlangt eine Minderheit, dass der Wolf auch im Banngebiet, also in eidgenössischen Jagdbanngebieten, bejagt werden können soll; dies in dem Sinn, dass auch dort Eingriffe durch die Behörde gemacht werden. Wir sprechen ja, wie immer in diesem Gesetz, nicht davon, diese Tierarten jagdbar zu machen, sondern von behördlichen Eingriffen aufgrund klarer Kriterien. Nun soll das also beim Wolf auch im Jagdbanngebiet möglich sein. Das macht keinen Sinn. Wir können nicht zum einen vermeiden wollen, dass der Wolf in Siedlungsgebiete vordringt und landwirtschaftliche Tierbestände schädigt, und zum andern auch noch in den Rückzugsgebieten in den Bestand eingreifen. So funktioniert das System natürlich nicht! Hier gilt es auch noch anzumerken, dass das grösste eidgenössische Jagdbanngebiet im Kanton Glarus - Irrtum vorbehalten - etwa knapp die Hälfte des Reviers eines Wolfsrudels ausmacht. Man sieht also, dass es sich auch von den Grössenverhältnissen her nicht lohnt, hier Eingriffe zu ermöglichen. Wir empfehlen, hier dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.

Dasselbe gilt für Artikel 13, in dem es um die Entschädigung der Betroffenen geht. Hier ist es ganz einfach so, dass es nicht nötig ist, die betroffenen Kreise speziell aufzuführen. Nach dem Prozedere, wie die Einschätzung der Wildarten zum einen und der Schäden zum andern heute funktioniert, ist das schon der Fall. Es ist nicht nötig, dass man das in einem Gesetz - wie hier im Jagdgesetz - speziell aufführt.