Vogler Karl · Nationalrat · 2019-06-19
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-19
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion bittet Sie, bei den aktuellen Differenzen zum Ständerat wie folgt abzustimmen:
Ich beginne mit Artikel 4 Absatz 1, der Jagdberechtigung. Geklärt wird bei dieser Differenz das Verhältnis zwischen der Jagdberechtigung und der Jagdprüfung. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem bestimmten Kanton. Deren Erteilung bleibt selbstverständlich weiterhin Sache der Kantone - das soll unbedingt auch so bleiben. Das Einzige, über was wir hier beschliessen, ist, dass die Kantone die Jagdprüfung gegenseitig anerkennen. Nachdem die klare Mehrheit der Kantone, die kantonalen Fachdirektoren und Fachstellen und insbesondere auch die Jägerinnen und Jäger die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung verlangen und unterstützen, wird die Mehrheit unserer Fraktion der Kommissionsmehrheit folgen; dies im Bewusstsein, dass bei dieser Frage noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Ich komme zu Artikel 7a Absatz 1 Litera bter, der Frage, ob die Kantone beim Biber eine Bestandesregulierung vornehmen können. Hier bitte ich Sie, den Einzelanträgen Müller-Altermatt und Girod und entsprechend dem Ständerat zu folgen. Damit wird - das sei natürlich auch gesagt - eine Regulierung nicht ausgeschlossen, sollte sie denn tatsächlich notwendig werden. Aber es verbleibt die Hürde, dass der Bundesrat die Biber als regulierbar bezeichnen müsste. Das macht Sinn und ist verhältnismässig.
Ich gehe weiter zu Artikel 7a Absatz 2 Litera c. Ich bitte Sie, hier der Minderheit Jans zu folgen, das insbesondere, weil die Wildbestände im allgemeinen Wildbestandsbegriff, wie er im Zweckartikel des Gesetzes - also in Artikel 1 - angelegt ist, bereits heute enthalten sind. Buchstabe c braucht es nicht. Entsprechend ist dieser zu streichen.
Ich gehe weiter zu Artikel 11 Absatz 5, der Frage, ob auch in Jagdbanngebieten Wölfe abgeschossen werden dürfen. Die Mehrheit unserer Fraktion ist hier der Meinung, dass die Wölfe ausserhalb dieser Gebiete reguliert werden sollen. Aufgrund der grossen Streifgebiete der Wölfe ist das ohne Weiteres auch möglich. Und wenn sich die Wölfe in den Jagdbanngebieten aufhalten, dann ist das der Ort, den ihnen der Mensch als Rückzugsort zugedacht hat. In den Jagdbanngebieten zu jagen ist somit auch eine Frage der Jagdethik, verbunden insbesondere und ebenfalls mit grosser Unruhe für die übrigen in diesen Gebieten lebenden Tiere. Ich bitte Sie somit, der Mehrheit zu folgen.
Ich komme zur letzten Differenz, derjenigen in Artikel 13 Absatz 4, und damit zur Frage, ob im Rahmen der Entschädigung von Wildschäden neben den Kantonen auch sogenannt betroffene Kreise anzuhören sind. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen und das Gesetz nicht unnötig mit einer Selbstverständlichkeit zu belasten. Der Bundesrat hört sogenannt [PAGE 1202] betroffene Kreise ohne Weiteres und selbstverständlich an. Zu meinen, hier solches festhalten zu müssen, ist im Übrigen gefährlich und kontraproduktiv, weil solches an anderen Orten auch nicht festgehalten ist. Das könnte dann zum falschen Schluss verleiten, dass, wenn solches nicht festgehalten wird, betroffene Kreise eben nicht anzuhören sind. Das ist, wie gesagt, falsch. Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen.
Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Anträgen zustimmen.