Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2019-06-19
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-06-19
Wortprotokoll
Mit der Standesinitiative Thurgau wird verlangt, dass Artikel 13 des Jagdgesetzes so angepasst wird, dass die Behebung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen wie Strassen, Kanalböschungen, Entwässerungen und Verbauungen vom Bund und von den Kantonen finanziert wird.
Wir haben diesen Artikel 13 anlässlich der Sondersession in diesem Rat behandelt und genau das beschlossen, was der Kanton Thurgau wollte. Artikel 13 Absatz 5 wurde wie folgt von beiden Räten beschlossen: "Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden."
Nach Auskunft der Verwaltung ist mit jährlichen Kosten für Entschädigung und Prävention von insgesamt rund einer Million Franken zu rechnen, die je zur Hälfte von Bund und Kantonen übernommen werden. Unter "Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen" sind sämtliche Strassen zu verstehen, National-, Kantons- und Gemeindestrassen, sämtliche offiziellen Fuss- und Wanderwege, Bahngeleise, Brücken, also Brückenpfeiler und -fundamente, und Hochwasserdämme. Ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung, also Elektrizitätskraftwerke.
Unter Schäden an "privaten Verkehrsinfrastrukturen" sind insbesondere Schäden an landwirtschaftlichen Flurwegen zu verstehen. Biberschäden an natürlichen oder künstlichen Uferböschungen sollen nur dann instand gestellt beziehungsweise entschädigt werden, wenn der geschädigte Uferbereich die Hochwassersicherheit gefährden könnte. Hingegen erhöhen solche Prozesse in allen anderen Fällen die Strukturvielfalt der Uferböschung im Sinne des Gewässerschutzes und sind entsprechend nicht zu beheben.
In diesem Sinne, mit dem neuformulierten Artikel 13 und mit diesen Erläuterungen, kann die Standesinitiative als erledigt betrachtet werden. Man hat das Anliegen aufgenommen, man hat es ins Gesetz geschrieben. Es stehen zwar noch Schlussabstimmung und Referendum aus, die Anpassung wurde aber vorgenommen. Wenn die Volksmehrheit anders entscheiden sollte, so wäre dies halt in gliedstaatlicher Solidarität zu akzeptieren. [PAGE 1208]
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 7 Stimmen, die Standesinitiative abzuschreiben.