Caroni Andrea · Ständerat · 2019-06-19
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-19
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, hier mit Bundesrat und Nationalrat die Durchführung der Generalversammlung an einem ausländischen Tagungsort zu ermöglichen. Diesen Tagungsort gibt es zumindest in der Praxis heute schon - hier will man das einfach klarstellen und bliebe damit beim gelebten geltenden Recht. Wenn wir das nun streichen, schaffen wir eigentlich Rechtsunsicherheit, denn verboten wird es ja nicht explizit. Man weiss also dann einfach nicht, ob die geltende Praxis weiterhin Bestand hat.
Inhaltlich geht es um ein Stück Freiheit für die Unternehmen: Warum sollen wir den Unternehmen vorschreiben, wo genau sie ihre Generalversammlung abhalten dürfen und wo nicht? Es gibt legitime Gründe, dies frei wählen zu wollen; es gibt z.[NB]B. Unternehmen, die die Hälfte ihres Aktionariats in den USA und die Hälfte in der Schweiz haben. Neu könnten sie die Generalversammlung mit elektronischer Verbindung auch an zwei Orten gleichzeitig abhalten; das soll weiterhin möglich sein.
Ein weiteres Beispiel ist die Universalversammlung, eine AG mit nur einem Aktionär. Diese dürfte, wenn man den ausländischen Tagungsort strikte streichen würde, an sich nicht mehr tagen, sprich, der Alleinaktionär dürfte seine Generalversammlung allein nicht mehr abhalten, wenn er ennet der Grenze wäre. Nur wenn er sich im Schweizer Hoheitsgebiet aufhält, darf er mit sich selber die Universalversammlung abhalten.
Denken Sie auch an die virtuelle Generalversammlung; diese lassen wir neu ja zu. Sie ist weder im Inland noch im Ausland, sie ist im Cyberspace. Das lassen wir zu. Dann müsste ja maiore ad minus auch ein physischer Tagungsort möglich sein, der aber vielleicht knapp ennet der Grenze liegt. Wenn [PAGE 510] man die virtuelle Generalversammlung noch weiterdenkt, wäre es auch möglich, dass zwei Leute sich in Lörrach in einem Raum treffen und dort jeder in seinen Bildschirm starrt. Dann haben sie eine virtuelle Generalversammlung. Sobald sie direkt miteinander sprechen, würde man sagen: "Moment, verboten, ihr macht eine Generalversammlung im Ausland! Das geht nicht!"
Also müssen Sie, wenn Sie die Generalversammlung im Cyberspace zulassen, umso mehr auch die Generalversammlung im nahen Ausland zulassen. Ich glaube, es ist auch nicht Aufgabe des Aktienrechts, hier Lokalpatriotismus zu verbreiten und zu sagen: "An der Generalversammlung einer Schweizer AG muss man Schweizer Bratwürste essen." Umgekehrt profitieren wir nämlich per saldo sehr wohl von diesem Tagungstourismus; namentlich die Region Basel profitiert dank ihrer tollen Infrastruktur sehr.
Ich komme noch zu meinem letzten Punkt, nämlich zum Missbrauch; hier verstehe ich die Bedenken der Mehrheit durchaus. Es steht dann die Angst im Raum, dass in einer AG mit fünf Aktionären vielleicht drei beschliessen: Wir gehen irgendwo hin, wo die anderen zwei nicht hinkommen. Das darf natürlich nicht sein. Aber die Riegel, die man diesem Missbrauch vorschieben kann, gibt es. Man kann in der Botschaft nachlesen, dass der Tagungsort klar nicht missbräuchlich gewählt werden darf, also nicht so, dass ein grosser Teil des Aktionariats dort nicht einfach hinkommt. Wenn man das doch macht, wäre das anfechtbar. Heute, wo das ja getan wird, sind mir und, gemäss Aussprache, auch dem Bundesamt für Justiz keine Fälle solchen Missbrauchs bekannt.
Hinzu kommt noch etwas ganz Entscheidendes: Wenn die Generalversammlung im Ausland ist, muss sie ja einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter dabeihaben. Den muss sie selber quasi mitfliegen. Also nützt es ihr nichts, vor den anderen Aktionären fliehen zu wollen. Sie hat quasi als virtuellen Schatten immer diesen unabhängigen Stimmrechtsvertreter dabei, der die abwesenden Personen vertritt. Es gibt auch die Möglichkeit, dass diese sich virtuell zuschalten können.
Zuletzt noch: Wenn man diesen Stimmrechtsvertreter ausschliessen wollte, müsste das einstimmig geschehen, sprich: Auch damit kann man eigentlich keinen Missbrauch treiben.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Versammlungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit hier hoch zu gewichten und ausländische Tagungsorte, natürlich genauso wie inländische und neu auch virtuelle Tagungsorte, weiterhin zuzulassen.