Lexipedia

Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-09-18

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Wir sprechen jetzt über die Absätze 1 und 2 von Artikel 6a; Absatz 3 wird dann später behandelt.

Bei Absatz 1 geht es um das Provokationsverbot, d. h. um die Frage, wie weit der verdeckte Ermittler einen Tatentschluss fördern darf. Für den Gesetzgeber besteht hier die Schwierigkeit, seinen Willen zu formulieren: Der verdeckte Ermittler muss sich einerseits im kriminellen Umfeld rollenadäquat verhalten können, und andererseits darf er seine Einflussnahme nicht so stark ausweiten, dass er in seiner kriminellen Umgebung selber kriminelle Handlungen auslöst, also kausal zu deren Begehung beiträgt.

Wir haben in der Kommission festgestellt, dass wir mit der alten Version unzufrieden sind, und haben dank der Verwaltung eine neue Formulierung gefunden. Diese Formulierung bringt nun genau diesen vom Gesetzgeber in einem Rechtsstaat zu verantwortenden Zusammenhang zum Ausdruck. Der verdeckte Ermittler darf z. B. die Bereitschaft einer Person, als Drogenhändler tätig zu werden, nicht fördern. Er darf auch die Person nicht zur Begehung eines schwereren Deliktes verleiten, beispielsweise neu mit Heroin statt wie zuvor mit Haschisch zu handeln. Er darf aber beispielsweise Geld anbieten, damit der Drogenhändler in diesem kriminellen Umfeld seinen bereits vorhandenen Entschluss auch umsetzen kann.

Absatz 1 bringt genau das zum Ausdruck. Wir alle in der Kommission stehen hinter Absatz 1, der diese Gratwanderung in einem Rechtsstaat beschreibt, wonach er jemanden in ein kriminelles Umfeld einschleusen und quasi auch noch mitmachen lässt. Wie weit darf die verdeckte Ermittlung in einem Rechtsstaat gehen? Es ist uns dank der Verwaltung gelungen, den Willen des Gesetzgebers vorzüglich auszudrücken - damit kommen wir zu Absatz 2.

Wenn die Person bereits den Tatentschluss zu einer kriminellen Handlung gefasst hat, darf der verdeckte Ermittler mitwirken. Aber diese Mitwirkung darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Sie darf eben nur quasi eine Antwort auf ein bereits sich im Gang befindendes Delikt sein. Sie darf vor allem nicht die Voraussetzungen einer Anstiftung erfüllen. Im Rahmen dieser untergeordneten Mitwirkung ist es dem verdeckten Ermittler jedoch erlaubt, Scheinkäufe zu tätigen oder auch zu demonstrieren, dass er über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um überhaupt solche Käufe tätigen zu können. Zu Absatz 1 liegt kein anderer Antrag vor, hier sind wir einstimmig.

Bei Absatz 2 beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission (mit 11 zu 6 Stimmen), den Minderheitsantrag Ménétrey-Savary abzulehnen.