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Minder Thomas · Ständerat · 2019-06-19

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-19

Wortprotokoll

Hier kommen wir zu einer anderen Pièce de Résistance der ganzen Vorlage. Der Abzocker-Initiative wurde damals ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, der das konkrete Verfahren zur Abstimmung über die Vergütungssummen an der Generalversammlung ausformuliert hat. Dieser Entwurf wurde von der Kommission wieder aufgenommen.

Der fixe Teil einer Vergütung, egal ob auf Stufe Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung, kann und soll prospektiv an der Generalversammlung bindend abgenommen werden, also im Voraus. Der fixe Teil ändert schliesslich auch nicht gross von Jahr zu Jahr.

Bei der variablen Entschädigung hingegen geht das gar nicht. Bei den grossen internationalen Gesellschaften spricht man bei der variablen Entschädigung von einer leistungsbezogenen Vergütung oder im Fachjargon von Pay for Performance. Somit ist es mehr als logisch, dass der variable Teil sicher nicht vorgängig, also im Vorjahr, bindend entschieden werden kann. Boni sind leistungsbezogen und damit abhängig vom Jahresergebnis und damit Bestandteil der Gewinnverteilung. Für diese Gewinnverteilung ist nur die Generalversammlung zuständig. Die Generalversammlung kann logischerweise die Gewinnverteilung nur retrospektiv und erst dann vornehmen, wenn das Geschäftsergebnis vorliegt. Die Eigner müssen zuerst wissen, ob überhaupt und wie viel Gewinn gemacht worden ist. Es ist daher ein absolutes Unding und völlig dysfunktional, dass man überhaupt auf die Idee gekommen ist, den variablen Teil im Voraus bindend vor die Generalversammlung zu bringen. Das wird unterdessen bei [PAGE 530] vielen börsenkotierten Unternehmungen so gemacht, weil es eben die Verordnung zulässt, und dieser gravierende Fehler in der Verordnung, Frau Bundesrätin, muss hier korrigiert werden.

Der retrospektive Ansatz der variablen Vergütungssumme lehnt sich schliesslich auch am ursprünglichen aktienrechtlichen Tantiemenmodell an, also an der Gewinnverteilung der Generalversammlung zuhanden der Mitglieder des Verwaltungsrates en connaissance de cause. Die Festsetzung der Tantieme in Artikel 677 des Obligationenrechts gilt denn seit jeher als unübertragbare Befugnis der Generalversammlung, wobei solche Gewinnverteilungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates nur dem Bilanzgewinn entnommen werden dürfen und nur zulässig sind, nachdem die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven gemacht und mindestens 5 Prozent Dividende an die Aktionäre ausgerichtet worden sind.

Die variablen Vergütungen hängen also schwergewichtig von Kriterien ab, die erst nach Abschluss des Geschäftsjahres definitiv vorliegen, wie übrigens auch der Bundesrat im Bericht zur Verordnung festhält. Wenn man die Vergütungsberichte von börsenkotierten Aktiengesellschaften liest, so gibt es zu dieser Doktrin eigentlich keine Diskrepanz: Die variablen Vergütungen auf Stufe Organ werden leistungsbezogen und geschäftsgangabhängig entschädigt. Somit ist es offensichtlich, dass Gewinnentnahmen, also Boni, nicht bindend und vorgängig, bevor man das Geschäftsergebnis kennt, bestimmt und zugeteilt werden können. Dieser in der Verordnung tolerierte Mechanismus ist unzulässig und sogar verfassungswidrig.

Besonders stossend sind sodann solche prospektiven Gewinnentnahmen, die nicht einmal das aktuelle Geschäftsjahr oder die folgenden vier Quartale betreffen, sondern - noch viel schlimmer! - sich sogar auf das nächste Geschäftsjahr beziehen. Letzten Endes werden hier grob eindreiviertel Jahre im Voraus fixe Boni verteilt. Das gibt es heute tatsächlich: AG, die im März 2018 über die Boni fürs Geschäftsjahr 2019 - also Januar bis Dezember - abstimmen lassen. Novartis ist eine Firma, die das so handhabt.

Prospektive Abstimmungen über die variablen Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch viel unverständlicher. Warum? Alle Mitglieder des Verwaltungsrates von börsenkotierten AG sind der einjährigen Amtsdauer unterstellt. Variable Lohnbestandteile für den Verwaltungsrat bindend der Generalversammlung vorzulegen, wenn man noch nicht einmal weiss, ob die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates überhaupt wiedergewählt werden, ist geradezu absurd. Zudem verletzt ein vorgängig bindend abgemachter Bonus auf Stufe Verwaltungsrat Artikel 677 des Obligationenrechts - ich habe es angetönt: Es ist jener Passus, der die Tantiemen regelt. Wenn man den Duden konsultiert, so stellt man fest, dass Tantiemen eine Gewinnentnahme sind. Mit anderen Worten: Für Verwaltungsräte gäbe es rechtlich gar keine garantierten Entschädigungen im Voraus, und schon gar nicht bei einem Verlust.

Ich habe es angetönt: Gemäss Artikel 677 OR müssen bei einem Gewinn zuerst die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven gemacht und eben auch die Eigner mit mindestens 5 Prozent Dividende ausbezahlt werden. Ein Blick ins Ausland bestätigt, dass die retrospektive Genehmigung der Vergütungen für das abgelaufene Geschäftsjahr im Ausland die Regel darstellt. Prospektive Abstimmungen sind demgegenüber nicht weit verbreitet. Das wird bei uns heute leider so gemacht - ich habe es angetönt -, weil es die Verordnung zulässt.

Die retrospektive Abstimmung korrespondiert letztlich aber auch mit den durch den Verwaltungsrat zwingend vorzulegenden Informations- und Kontrollinstrumenten, sprich mit dem Vergütungsbericht. Diese Publikation ist naturgemäss vergangenheitsbezogen. So, wie der Geschäftsbericht der Gewinnverteilung dient, über welche die Generalversammlung logischerweise erst im Nachhinein abstimmen kann, entspricht der Vergütungsbericht, der die Entschädigung des vergangenen Jahres beleuchtet, einer Grundlage für die nachträgliche Abstimmung über die variable Vergütung. Vergütungsbericht und Referenzperiode der Vergütungsabstimmung müssen also möglichst synchron sein, damit der Bericht überhaupt Sinn macht.

Der Zweck des Vergütungsberichtes wurde zeitlich divergierend. Die Befürworter von Vorausabstimmungen argumentieren mit der Rechts- und Planungssicherheit. Dieser kann aber aus Sicht der Gesellschaft, der Organmitglieder wie auch aus Sicht der Arbeitnehmer und der Eigentümer genügend Rechnung getragen werden, da die fixen Vergütungsbestandteile weiterhin ex ante festgelegt werden sollen.

Ich habe vorhin gesagt, die Genehmigung von variablen Entschädigungen sei verfassungswidrig. In der Bundesverfassung steht in Artikel 95 Absatz 3 Litera b: "Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus" - "keine Vergütung im Voraus" ist hier zu unterstreichen. Variable Vergütungen, die prospektiv von der Generalversammlung bewilligt werden, sind nichts anderes als solche verbotenen Vergütungen im Voraus. Solche Beteiligungspapiere mögen zwar noch ein paar Jahre gesperrt sein, aber sie sind dennoch bereits zugeteilt.

Ich bitte Sie also, diese alte, sinnvolle bundesrätliche Version des indirekten Gegenvorschlages zur Initiative wieder hervorzunehmen und der Minderheit zu folgen.