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Luginbühl Werner · Ständerat · 2019-06-19

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2019-06-19

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, in diesem Punkt der Mehrheit zu folgen. Das heisst nicht, dass sich die Genossenschaften grundsätzlich gegen mehr Transparenz wehren. Einige Genossenschaften haben im Vernehmlassungsverfahren angeregt, dass man die Genossenschaften so behandeln könnte wie die nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften. Der Bundesrat hat ja eine ähnliche Regelung in die Vernehmlassung gegeben, aber er hat, gestützt auf die Vernehmlassung, diese Regelung wieder fallengelassen. Der Nationalrat ist dem gefolgt. Die Minderheit Jositsch will diesen Punkt nun wieder aufbringen. Für Genossenschaften mit über 2000 Mitgliedern sollen, was die Offenlegungs- und Auskunftserteilungspflicht betreffend die Vergütungen betrifft, gemäss Minderheit die Bestimmungen für börsenkotierte Aktiengesellschaften gelten. Für Gesellschaften mit weniger als 2000 Mitgliedern zielt der Verweis jedoch ins Leere, weil die Minderheit die vom Bundesrat im Vorentwurf vorgesehene, aber fallengelassene Informationspflicht für den Verwaltungsrat bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften nicht wiederaufgenommen hat und keine entsprechende Regelung vorsieht. Ich weiss nicht, ob das ein Versehen war.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Jositsch aus drei Gründen abzulehnen:

1.[NB]Bei kleinen wie bei grossen Genossenschaften, erst recht bei solchen ohne Anteilskapital, also ohne persönliche Haftung, ohne Nachschusspflicht und ohne jegliche persönliche Leistungspflicht der Gesellschafterinnen und Gesellschafter - man nennt das auch beitragslose Mitgliedschaft -, besteht kein vergleichbares, schutzwürdiges Bedürfnis wie bei einer Aktiengesellschaft oder gar einer börsenkotierten Aktiengesellschaft.

2.[NB]Das Abstellen auf die Mitgliederzahl ist nicht sachgerecht und letztendlich auch nicht praktikabel. Kollege Vonlanthen hat bereits ein Beispiel erwähnt: Würde man die Fassung der Minderheit annehmen, würde beispielsweise die Coop-Patenschaft für Berggebiete in Zukunft wie eine börsenkotierte Gesellschaft behandelt.

3.[NB]Zehn Wohnbaugenossenschaften in der Schweiz, davon neun mit einem Umsatz, der unter 50 Millionen Franken liegt, würden ebenfalls wie börsenkotierte Aktiengesellschaften behandelt.

Diese Beispiele zeigen, dass diese Lösung nicht durchdacht ist.

Das Genossenschaftsrecht ist ein spezielles Recht, ein stimmiges System, das auf einem anderen Fundament steht als das Recht der Aktiengesellschaften. Die beiden Gesellschaftsformen sind in vielen Punkten grundlegend verschieden. Das bewährte Genossenschaftsrecht verdient einen sorgsamen Umgang - wenn Änderungen, dann solche, die wirklich in dieses System passen. Sonst stehen plötzlich zahlreiche Genossenschaften unterschiedlichster Grösse und Ausprägung vor sachlich nicht gerechtfertigten Herausforderungen.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.