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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-18

Wortprotokoll

Zu Artikel 1quater Absatz 1 Buchstabe a: Die verdeckte Ermittlung ist eine Ermittlungsmethode, die darauf abzielt, bei besonders schweren Straftaten einen Verdacht zu erhärten. Sie wird angeordnet, wenn andere Untersuchungsmethoden erfolglos geblieben sind und die Beweislage für die Anklage typischerweise noch nicht ausreicht. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers soll nun auch dazu dienen, einen unübersichtlichen Sachverhalt genauer zu klären und namentlich auch Informationen über die Strukturen und Entscheidungskompetenzen zu erhalten, um so auch die Hintermänner überführen zu können. Gerade weil bezüglich der genauen Tatumstände und Organisationen noch zusätzliche Informationen benötigt werden, erscheint es nicht sachgerecht, diese für die Anordnung der verdeckten Ermittlung bereits vorauszusetzen, indem an den Tatverdacht sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Ich bitte Sie also hier, dem Antrag der Minderheit Cina zuzustimmen und dem Ständerat zu folgen.

Zum Deliktkatalog: Der Verzicht auf den Deliktkatalog stellt wohl die wichtigste Differenz zwischen National- und Ständerat dar. Ich habe letztes Jahr in Ihrem Rat den Deliktkatalog als problematisch bezeichnet und mir auch vorbehalten, auf die Position des Bundesrates zurückzukommen. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen auch heute, der Lösung des Ständerates zuzustimmen. Ich verweise auch auf die Regelung, die Sie heute Morgen bei der DNA-Analyse getroffen haben, wo Sie auch auf einen Deliktkatalog verzichtet haben.

Die Aspekte der Unvollständigkeit und der Widersprüchlichkeit sind auch beim hier vorliegenden Deliktkatalog zu erwähnen. So fehlen beispielsweise die meisten Delikte gegen die sexuelle Integrität sowie auch sämtliche Computerdelikte. Natürlich können Sie den Katalog ergänzen, aber damit - das haben wir schon heute Morgen angesprochen - werden nicht alle Probleme gelöst. Es wird nämlich immer Fälle geben, bei denen die Grundtat nicht besonders schwer wiegt, aber die Begehungsform oder die Grösse der Rechtsverletzung, z. B. der entstandene Schaden, das Unrecht erhöhen und die Tat erst damit zu einer besonders schweren Straftat machen.

Gemäss Katalog sind beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, die gewerbsmässig begangen werden und z. B. im Internet Schäden in Milliardenhöhe verursachen könnten, keine schweren Delikte, womit der Einsatz eines verdeckten Ermittlers von vornherein ausgeschlossen ist. Diesen Umständen trägt die Regelung des Ständerates Rechnung, indem sie eben die Schwere der Straftat beispielhaft umschreibt.

Ob sich die verdeckte Ermittlung zur Aufklärung der Tat überhaupt eignet, ist eine andere Frage, die im konkreten Fall und nicht durch eine abstrakte Deliktauswahl zu beantworten ist. Gerade zur Bekämpfung der Netzwerkkriminalität - um auf das vorherige Beispiel zurückzukommen - stellt die verdeckte Ermittlung im Internet jedoch häufig das einzige wirksame Mittel überhaupt dar.

Ich beantrage Ihnen also, dem Ständerat zu folgen.