Amherd Viola · Bundesrat · 2019-09-09
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2019-09-09
Wortprotokoll
Ich will jetzt hier nicht offenlegen, wie schmerzfrei oder nicht schmerzfrei ich in dieser Angelegenheit bin. Aber trotzdem äussere ich mich zu Artikel 63 Absatz 3. Was ich sage, gilt auch für Artikel 66, das geht ja Hand in Hand.
Der Antrag der Kommission verlangt - das können Sie auf der Fahne nachlesen -, dass die Deckung sämtlicher Kosten, welche nach der Errichtung eines privaten Schutzraumes anfallen, über Ersatzbeiträge erfolgen soll. Es gilt also für sämtliche Kosten, das ist klar festgehalten, es gilt für alle Kosten. Dann wird jemand vielleicht sagen, Bagatellkosten seien nicht gemeint. Aber im Gesetzestext steht dann, dass es für sämtliche Kosten gilt. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.
Nach Artikel 63 Absatz 3 kann die Erneuerung privater Schutzräume mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Zur Erneuerung gehören alle Kosten, die für die Bausubstanz und für die technischen Einrichtungen des Schutzraums anfallen. Dazu gehören die Kosten für die Betonhülle des Schutzraums, für die Panzertüre, für das Überdruckventil oder für das Ventilationsaggregat mit Filter. Damit sind grundsätzlich alle relevanten Kosten abgedeckt, die bei einem privaten Schutzraum anfallen können. Dies entspricht der bestehenden Praxis und auch der Absicht von Artikel 63.
Bei der Beratung dieses Antrages in der Kommission wurde aber festgestellt, dass hier noch Klärungsbedarf besteht. Dieser besteht aber nicht auf Gesetzesstufe, sondern auf Verordnungsstufe. Die Zivilschutzverordnung befindet sich aktuell ebenfalls in Revision. Ich schlage deshalb vor, die Bestimmung zur Verwendung der Ersatzbeiträge in der neuformulierten Zivilschutzverordnung mit dem Satz zu ergänzen: "Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst die baulichen Teile und die technischen Einrichtungen." In den Erläuterungen zur Zivilschutzverordnung wird das noch kommentiert und mit Beispielen ergänzt. Damit wird das Anliegen der Kommission erfüllt, und zwar besser als mit dem Antrag der Kommission, der mehr Unklarheit als Klarheit bringt.
Ich versetze mich hier kurz zurück in meine Zeit als Stadtpräsidentin. Ich frage mich, mit welcher Begründung ich die Rechnung eines Bürgers für die Reinigung seines Luftschutzraumes zurückweisen würde, wenn im Gesetz steht: "Sämtliche Kosten nach Errichtung sind über die Ersatzbeiträge zu bezahlen." Diese Formulierung bringt also mehr Unklarheit. Ich kann hier zuhanden der Materialien festhalten, dass das im erwähnten Sinne in der Verordnung geklärt und ausgearbeitet wird. Ihre Kommission wird auch noch zur Verordnung konsultiert werden. Dann können Sie den Finger noch einmal auf den wunden Punkt legen und dafür sorgen, dass in die Verordnung kommt, was ich hier zusage.
Die Formulierung des Antrages der Kommission geht deutlich zu weit und würde in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führen. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag der Kommission abzulehnen und die Klärung in die Verordnung hineinzunehmen.