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Dittli Josef · Ständerat · 2019-09-09

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-09

Wortprotokoll

Es geht hier darum, dass die Minderheit den Zivildienst auch zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie für Instandstellungsarbeiten nach solchen Ereignissen einsetzen will, wenn Ressourcen fehlen oder nicht ausreichen, und zwar eben, wie es dieser Artikel besagt, als Partnerorganisation. Dort liegt genau die Problematik. Nach Artikel 3 Absatz 2 BZG können weitere Stellen und Organisationen zur Vorsorge und Ereignisbewältigung beigezogen werden. Hierzu gehört selbstverständlich auch der Zivildienst. Den Zivildienstformationen fehlt aber eine Führungsorganisationsstruktur, um solche Aufgaben zu übernehmen, da die Dienstpflichtigen einzeln eingeteilt sind. Aufgrund der fehlenden Organisationsstruktur können die Dienstpflichtigen im Katastrophenfall nicht schnell und effizient eingesetzt werden.

Selbstverständlich kann der Zivildienst im Fall einer nationalen Katastrophe oder Notlage in einer passenden Form die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützen. Dies betrifft aber auch andere Organisationen, wie zum Beispiel die Armee, ohne dass Letztere in diesem Gesetz erwähnt würde. Hinzu kommt, dass der Zivildienst ein Bundesmittel und keine kantonale Organisationseinheit ist.

Aus diesen Gründen ist es nicht sinnvoll, die beantragte Ergänzung aufzunehmen und den Zivildienst hier offiziell als Partnerorganisation aufzuführen.