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Eberle Roland · Ständerat · 2019-09-10

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-10

Wortprotokoll

Bei der zweiten Differenz geht es um Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c. Zur Einleitung: Artikel 7a regelt die Frage, was passiert, wenn man geschützte Arten durch die Wildhut regulieren muss. Die Kantone können nach Anhörung des Bafu eine Bestandesregulierung vorsehen. Dann kommt eine Auflistung der entsprechenden Möglichkeiten. Bei Absatz 2 wird weiter definiert, unter welchen Bedingungen solche Regulierungen erfolgen können: "Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: ...", und dann kommt eine Liste mit den entsprechenden Bedingungen. Um eine dieser Bedingungen geht es. Der Nationalrat hat nämlich als weitere Bedingung "die Erhaltung regional angemessener Wildbestände" angefügt.

Die UREK-SR empfiehlt Ihnen, an der Version des Ständerates festzuhalten. Es geht unter anderem auch um den Wildschadenbegriff. Wir sollten diesen weiterhin als offenen, umfassenden Begriff sehen und hier nicht eine Enge vorsehen, durch die andernorts, wo der Wildschadenbegriff eine Rolle spielt, dann plötzlich auch eine engere Auslegung gefordert ist. Entsprechend wird heute in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Jagdverordnung aufgeführt, dass eine Regulierung von Beständen erlaubt ist, wenn geschützte Tierarten "hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen". Wir wollen also den Wildschadenbegriff offen halten. Deshalb beantragt Ihnen die UREK Ihres Rates, an der ständerätlichen Version festzuhalten und diese Zusatzbedingung, die eigentlich gar keine ist, wegzulassen, damit es keine Irritationen gibt zu diesem Wildschadenbegriff.

Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 4 Stimmen, die entsprechende Fassung des Ständerates zu belassen.