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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-10

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen.

Die Motion Zuberbühler verlangt, Sie haben es gehört, dass die Möglichkeit der Kantone, Zivilstandsfälle zu veröffentlichen, wieder eingeführt wird. Der Bundesrat hat am 26.[NB]Oktober 2016 die Aufhebung von Artikel 57 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung beschlossen, das ist richtig. Damit ist die bundesrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen per 1. Juli 2017 weggefallen. Die Kantone können aber - und das möchte ich betonen - weiterhin in ihrer kantonalen Gesetzgebung entsprechende Publikationsregeln vorsehen; das ist ihnen unbenommen. Die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen erfolgt jedoch losgelöst von einem Eintrag im Personenstandsregister und somit nicht mehr zwingend durch die Zivilstandsbehörden. Die Publikation von Todesdaten kann beispielsweise auf Grundlage der Eintragungen im Einwohnerregister vorgesehen werden. Die Voraussetzungen sollten in Absprache mit den kantonalen Datenschutzbeauftragten definiert werden. Auch private Einrichtungen wie Spitäler und Kliniken publizieren vermehrt selber Zivilstandsfälle, zum Beispiel Geburten. Es ist davon auszugehen - und Sie haben das ja auch erwähnt -, dass das stets im Einverständnis mit den Betroffenen erfolgt.

Zusammengefasst ist es so, dass die Möglichkeit der Kantone für die Publikation nicht aufgehoben wurde. Es ist den Kantonen weiterhin unbenommen, im kantonalen Recht eine Grundlage für die Publikation von Zivilstandsfällen zu schaffen. Es braucht deshalb keine Änderung von Bundesrecht.

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