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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-23

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23

Wortprotokoll

Im angesprochenen Fall Padilla handelt es sich um einen US-amerikanischen Staatsbürger, der von den US-Behörden auf eine Liste von Personen gesetzt worden war, welche Verbindung zu terroristischen Strukturen der Al-Kaida haben sollen. Nach seiner Ankunft auf dem Flughafen Zürich am 7. Mai 2002 wurde er von einem Kommissär des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) zu seinen Durchreisen und Aufenthalten in der Schweiz befragt. Die amerikanischen Behörden wurden über diese Befragung orientiert. Es handelte sich dabei um einen üblichen polizeilichen Informationsaustausch im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Materiell wichtige oder gar gerichtlich verwertbare Informationen wurden keine weitergegeben. Gemäss den rechtlichen Grundlagen, d. h. dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA, könnte nicht jede Rechtshilfe und schon gar nicht jede Polizeizusammenarbeit mit dem Argument der Todesstrafe abgelehnt werden.

Indessen könnte die Auslieferung tatsächlich verweigert werden, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe drohe. Eine formelle oder sinngemässe Auslieferung oder Ausschaffung lag aber nicht vor. José Padilla reiste am nächsten Tag freiwillig und wie von ihm geplant in die USA weiter.