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Decurtins Walter · Nationalrat · 2000-03-15

Decurtins Walter · Nationalrat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Prezià signur president, stimà cusseglier federal, preziadas cusseglieras, preziàs cussegliers, Frau Wallimann und ich müssen schauen, dass die vierte Landessprache, Rumantsch, auch hie und da zu Wort kommt - mit Unterstützung von Duri Bezzola und Hansjörg Hassler selbstverständlich.

Zur Sache: Artikel 6 regelt die Vergütung für die Durchleitung. In Absatz 1 werden die einzelnen Positionen, die vergütet werden müssen, aufgeführt. Es sind dies die "Kosten für die Netzregelung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Reservehaltung, Unterhalt, Erneuerung und Ausbau sowie für die angemessene Verzinsung und Amortisation des eingesetzten Kapitals".

Es werden also sieben Punkte aufgeführt. Was aber meiner Ansicht nach fehlt, ist eine angemessene Entschädigung für die Bodenbesitzer oder Eigentümer. Meistens sind das die Gemeinden, Bürgergemeinden, Korporationen und Private. Wenn bis anhin die privaten Bodenbesitzer angemessen für die Durchgangsrechte bezahlt worden sind, so ist das beim Boden, der im Besitze der öffentlichen Hand ist, nicht der Fall. Da mussten sich die Gemeinden meistens mit einem Butterbrot begnügen.

Wohl kann man hier auf das Obligationenrecht oder auf andere Gesetze hinweisen, aber die Sache ist bis jetzt völlig ungenügend geregelt. Wir kennen die Situation beim Eisenbahngesetz, wonach die Gemeinden den Boden für den Bau gratis zur Verfügung stellen müssen. Diese Situation wollen wir hier vermeiden. Die Besitzverhältnisse der grossen Transportleitungen sind in Zukunft bei den Netzbetreibern unklar. Alle sind überall beteiligt. Man kann sich gut vorstellen, dass die Stromtransportleitungen teilweise im Besitze von internationalen Organisationen sein könnten. Da wäre es meines Erachtens falsch, wenn die Durchleitungsrechte im Gesetz nicht geregelt wären.

Darum ersuche ich Sie, meinem Ergänzungsantrag zu Artikel 6 zuzustimmen, damit die Entschädigung der Grundeigentümer für die Durchleitungsrechte im Gesetz explizit festgesetzt und geregelt wird.

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