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Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-09-11

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-09-11

Wortprotokoll

Während der Bundesrat, der Ständerat und die Kommissionsminderheit in Artikel 55a Absatz 1 den Kantonen die Möglichkeit zur Steuerung geben wollen, also eine Kann-Formulierung vorsehen, beantragt die Kommissionsmehrheit eine Verpflichtung der Kantone zur Planung. Die Kommissionsmehrheit sieht die Planung im ambulanten Bereich analog zur Planung im stationären Bereich und möchte auch da, dass die Kantone überregional planen. Das gilt insbesondere für den spezialisierten Bereich, wo eine überkantonale Planung nötig ist. Das würde nämlich auch die jetzt von Herrn Bundesrat Berset aufgezeigten Probleme mit der Umsetzung von Artikel 55a Absatz 6 entschärfen.

Für einen Teil der Kommissionsmehrheit steht die verpflichtende Form im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht der Versicherer in Absatz 7. Wenn die Versicherer ein Beschwerderecht gegen Entscheide der Kantone erhalten sollen, dann braucht es eine Verpflichtung zur Planung. Ansonsten könnten die Versicherer nur eine Feststellungsklage dazu anstrengen, dass ein Kanton nicht geplant hat. Das würde [PAGE 1439] natürlich gegen eine allfällige Überversorgung und überbordende Kosten nichts nützen.

Im ersten Kostendämpfungspaket beantragt der Bundesrat die Einführung eines Beschwerderechtes gegen Spitallisten, dass also gegen kantonale Entscheide Beschwerde geführt werden kann. In Analogie möchte die Kommissionsmehrheit ein Beschwerderecht der Versicherer gegen Entscheide zur Zulassung von Ärzten. Es kann beispielsweise vorkommen, dass ein Arzt für die freie Praxis keine Bewilligung bekommt, hingegen im kantonseigenen Spital schon. Dagegen könnte ein Versicherer Beschwerde führen. Voraussetzung ist indes, dass die Kantone zur Zulassungssteuerung verpflichtet werden.

Die Kommission hat mit 19 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen an der verbindlichen Formulierung festgehalten und mit 14 zu 5 Stimmen beschlossen, bei Absatz 7 am Beschwerderecht der Versicherer festzuhalten.

Bei Artikel 55a Absatz 1bis folgt die Kommissionsmehrheit dem Ständerat und verzichtet auf die Möglichkeit einer Lockerung des Vertragszwanges. Diese Bestimmung wurde von Gegnern geradezu zu einem Casus Belli hochstilisiert. Der Sprecher im Ständerat hat jedenfalls von einer "Kampfansage" gesprochen. Selbst die GDK hat Widerstand gegen diese zusätzliche Kompetenz angekündigt.

Es geht bei dieser Bestimmung ja einzig um eine Kompetenzdelegation an die Kantone: Statt die Zahl der Ärzte selber zu begrenzen, könnten sie den Versicherern im vorgegebenen Rahmen die Möglichkeit geben, ihre Vertragspartner zu wählen. Der Entscheid über eine Lockerung des Vertragszwanges wäre folglich ganz in der Kompetenz der Kantone. Aber wenn die Kantone diese Möglichkeit gar nicht wollen, werden sie diese auch nicht anwenden. Die Bestimmung würde daher toter Buchstabe bleiben, und dafür lohnt es sich nicht zu kämpfen - trotz Kampfrhetorik im Ständerat.

Die Kommission hat mit 14 zu 10 Stimmen entschieden, dem Ständerat zu folgen und Artikel 55a Absatz 1bis zu streichen.

Ich bitte Sie, bei allen Positionen der Mehrheit zu folgen.