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Hösli Werner · Ständerat · 2019-09-11

Hösli Werner · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-11

Wortprotokoll

Ich habe jetzt ein Verständnisproblem. Kollege Jositsch hat ausgeführt, dass nur für das Aufbieten zu einem Gespräch zwölf Monate eingeräumt werden, also für ein Telefongespräch oder so etwas. Das würde ich jetzt auch relativ anmassend finden. Aber wenn ich den Text lese, sehe ich, dass ja in diesem Absatz 2 steht "... wird von der Vollzugsstelle nach Ablauf einer Wartefrist von zwölf Monaten nach Eingang des Gesuchs zum Zivildienst zugelassen." Da geht es nicht nur um ein Gespräch, sondern die gesuchstellende Person wird zwölf Monate nach Eingang des Gesuchs - das dann behandelt sein muss - zum Zivildienst zugelassen. Da habe ich ein Verständnisproblem. Ich verstehe es anders, als Sie, Kollege Jositsch, es jetzt ausgeführt haben. Kann mir das jemand noch erklären?