preparatory:AB 250252
Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2019-09-12
Wortprotokoll
Wir kommen hier zur letzten Position: Datenweitergabe und Datennutzung. Der Nationalrat hat mit 132 zu 50 Stimmen an seinem Beschluss festgehalten, der die Datenbearbeitung durch Dritte nach dem Datenschutzgesetz explizit zulässt. Eine Minderheit unterstützt den Ständerat, der den Zweck der Datenbearbeitung präzisiert hat. Auch wenn die besondere Zweckbindung, welche der Ständerat aufnehmen will, nicht zwingend nötig ist, kann sie doch das Vertrauen in die E-ID steigern und bestehende Ängste mildern.
Problematisch ist dagegen, wenn der durch den Nationalrat eingefügte Vorbehalt zugunsten der Bearbeitung durch Dritte gestrichen wird. Worum geht es hier? In der Praxis werden Datenbearbeitungen oft arbeitsteilig mit Dritten vorgenommen. Die Arbeitsteilung kann der Übertragung der Datenbearbeitung an einen Spezialisten oder der Erhöhung der Datensicherheit dienen. Sie kann das Programmieren, das Bereitstellen von Datennetzen oder Servern, die Datenerfassung, die Datenkontrolle oder auch nur das Speichern, das Hosting, der Daten betreffen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Kanton, der eine E-ID anbieten möchte, die entsprechende Informatik durch eine rechtlich verselbstständigte Informatikeinheit betreiben möchte. Dies ist gemeint, wenn wir hier von Datenbearbeitung durch Dritte sprechen. Ohne Vorbehalt wäre das nicht möglich.
Der Vorbehalt ist aber kein Freipass für die Weitergabe von Daten an Dritte. Das geltende Datenschutzgesetz regelt diese spezielle Konstellation in Artikel 10a ausdrücklich und detailliert. Eine solche Bearbeitung durch Dritte ist nur dann möglich, wenn die Daten ausschliesslich so bearbeitet werden, wie es der Auftraggeber selbst tun dürfte. Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet. Er muss bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung des Dritten die gleiche Sorgfalt walten lassen wie ein Arbeitgeber in Bezug auf seine Angestellten. Der Auftraggeber bleibt als Inhaber der Daten weiterhin verantwortlich, und der Dritte unterliegt allen Bestimmungen des E-ID-Gesetzes. Nur in diesem eingeschränkten Sinne würde der Vorbehalt die Datenbearbeitung durch Dritte zulassen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat nun einstimmig beschlossen, Ihnen einen Antrag zu unterbreiten, der die explizite Zweckbindung des Ständerates aufnimmt, aber den Vorbehalt der nationalrätlichen Fassung beibehält. Damit aber klar bleibt, dass die Datenbearbeitung durch Dritte nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein soll, wird explizit auf Artikel 10a des Datenschutzgesetzes Bezug genommen.
Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission zu folgen und auch diesem Kompromiss zuzustimmen.