Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2019-09-12
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-12
Wortprotokoll
Es ist etwas verwirrend, wir sprechen im Moment eigentlich nur über eine Differenz. Es gibt aber insgesamt vier Differenzen, die wir nach der Beratung im Ständerat noch haben. Der Ständerat hat bei allen vier Punkten, die in der letzten Runde noch different waren, an seinem Beschluss festgehalten. Wir haben in der letzten Runde also noch die gleichen vier Differenzen.
Wir beraten jetzt Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c. Eine Vorbemerkung: Wir hatten noch eine Differenz bei Artikel 4, bei den kantonalen Jagdprüfungen. Dort gab es seitens der Kantone und der Jagdverbände den Wunsch nach einer Harmonisierung. Es gab eine Debatte über die Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen. Die UREK-NR hat nun beschlossen, salomonisch Ja zur Harmonisierung zu sagen, die automatische Anerkennung in Artikel 4 Absatz 3 aber zu streichen. Das haben wir so in der Kommission beschlossen. Es wurde keine Minderheit eingereicht. Das ist aber ein neuer Antrag. Das heisst, dieser geht in die Einigungskonferenz. Die Einigungskonferenz ist somit Tatsache - dies als Vorbemerkung, damit Sie das für die Abstimmungen wissen.
Nun zu Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c: Es geht um die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Regulierung geschützter Arten möglich sein soll. Soll auch der Erhalt des kantonalen Jagdregals eine solche Voraussetzung sein? Die Antwort der Kommission und des geltenden Rechts lautet: Ja, denn das ist bereits in der Jagdverordnung geregelt. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Jagdverordnung legt nämlich fest, dass eine Regulierung von Beständen erlaubt ist, wenn geschützte Tierarten "hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen". Es handelt sich also um einen weitgefassten Wildschadenbegriff bei der Regulierung, die durch die Wildhut vorgenommen werden kann. Wenn wir das nochmals ins Jagdgesetz schreiben, dann haben wir eine Doppelspurigkeit und gleichzeitig eine Einschränkung des Wildschadenbegriffs. Ihre Kommission ist der Meinung, man soll diesen Wildschadenbegriff offen halten und ihn nicht spezifisch für dieses Jagdregal einschränken. Der Ständerat war einstimmig auch dieser Meinung - einstimmig.
Die UREK-NR beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und damit Buchstabe c in Artikel 7a Absatz 2 zu streichen. [PAGE 1505]