Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-12
Wortprotokoll
Die Schweiz war ja eines der ersten Länder, die die Unesco-Konvention im Jahre 1975 unterzeichnet haben. Wir sind stolz auf unsere zwölf Stätten auf der Welterbeliste; es sind neun Kultur- und drei Naturerbestätten. Der Schutz und die Förderung dieser Schweizer Welterbestätten stützen sich auf verschiedene nationale Gesetze ab: auf das Bundesgesetz für Natur- und Heimatschutz, auf das Raumplanungsgesetz und auf das Bundesgesetz über die Regionalpolitik. Diese Rechtsgrundlagen gelten für die Natur- und die Kulturgüter in der Schweiz. Eine getrennte Behandlung, wie sie die Motion vorsieht, besteht eben nicht. Damit eine Stätte überhaupt in die Welterbeliste aufgenommen wird, müssen Schutz und Management der Stätte gewährleistet sein. Die Vertreter der Welterbekonvention überprüfen das ja zum Zeitpunkt der Aufnahme. Sie machen auch periodische Nachprüfungen. Eine solche Nachprüfung oder Überprüfung hat in der Schweiz letztes Mal 2013 stattgefunden. Das Resultat der Überprüfung hat gezeigt, dass die Schweizer Stätten einen guten gesetzlichen Schutz geniessen und auch in einem guten Zustand sind. Man hat uns hier eine gute Arbeit bescheinigt.
Es ist so: Nicht alle Stätten erfüllen sämtliche Anforderungen der Konvention. Deshalb haben das Bundesamt für Kultur und das Bundesamt für Umwelt sowie das EDA im Jahre 2015 einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung des Schutzes und des Managements der Welterbestätten verabschiedet. Die Umsetzung des Aktionsplanes erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Welterbestätten. Aber es ist so: Es bestehen weder nationale noch internationale Anforderungen, die eine Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz erforderlich machen würden.
Der Bundesrat hat das Anliegen der Motion schon einmal geprüft. Er hat in seiner Botschaft zur Revision des NHG von 2005 festgestellt, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht. Jetzt kann man sagen: Das Jahr 2005 liegt jetzt doch schon ein bisschen zurück. Ich kann Ihnen einfach sagen: Auch die internationalen Instanzen der Welterbekonvention haben den schweizerischen Gesetzesrahmen im Rahmen der Anerkennung der zwölf Schweizer Stätten geprüft und gutgeheissen. Sie haben angeschaut, welches unsere rechtlichen Grundlagen sind und sind der Meinung, die Schweizer Welterbestätten seien gut geschützt und für die Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung würden verschiedene und genügende Instrumente bestehen.
Deshalb kommt der Bundesrat zum Schluss - eigentlich gleich wie bereits 2005 -, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen ausreichen und es keinen Anlass gibt, die aktuell schlanke gesetzliche Lösung auszudehnen. Es liegt materiell kein Unterschied zur Motion Egger Thomas vor. Die Frage ist einfach: Braucht es ein eigenes Gesetz oder eine [PAGE 1526] Gesetzesrevision? Wir sind wirklich zum Schluss gekommen, und das haben auch die internationalen Überprüfungsgremien so festgestellt, dass diese Grundlagen genügen und gut sind. Deshalb würden wir hier von einer Änderung absehen.