Bischof Pirmin · Ständerat · 2019-09-12
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-12
Wortprotokoll
Wenn wir über das Erbrecht sprechen, muss man wahrscheinlich zwei Aspekte berücksichtigen. Wir sprechen über einen Komplex unserer Rechtsordnung, der über die letzten hundert Jahre ausserordentlich stabil war und der ein traditionelles Gefüge unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung darstellt. Wenn wir Privateigentum haben, was wir in den westlichen Staaten haben, dann ist damit zwingend das Erbrecht verbunden. Die Frage ist, wie Vermögenswerte beim Tod auf andere Personen übergehen. Wenn man Privateigentum aufhebt, hebt man auch das Erbrecht auf, dann wird Vermögen anders verschoben.
Das sind keine theoretischen Überlegungen. Es geht um ungefähr 60 Milliarden Franken an Vermögenswerten, die jedes Jahr durch Todesfälle die Hand wechseln. Diese Anteile wachsen im Moment durch die demografische Situation der Nachkriegsehepaare in der Schweiz noch. Die wirtschaftliche Bedeutung davon ist also ganz enorm.
Unser Recht ist 1907 geschrieben worden und 1912 in Kraft getreten. Der Vater unseres Erbrechts ist genannt worden: Eugen Huber. Es gibt wahrscheinlich kaum einen Rechtsbereich, der über hundert Jahre derart stabil geblieben ist wie das Erbrecht, und das zu Recht: Erbrecht schafft, wie Eigentum, Rechtssicherheit. Änderungen im Erbrecht wie Änderungen am Eigentumsbegriff schaffen Unsicherheit, und das gibt uns zunächst einmal eine Ahnung davon, dass man das Erbrecht, wie den Eigentumsbegriff, im Zweifelsfall nicht ändern, sondern beibehalten sollte.
Nun hat der Kommissionssprecher zu Recht gesagt, die demografische Situation, die Familienverhältnisse, die Zusammenlebensformen hätten sich in diesen über hundert Jahren verändert. Das stimmt: Wenn man 1912 geerbt hat, war man ungefähr 30- bis 35-jährig und war also noch daran, eine Familie, ein Leben aufzubauen. Wenn man heute erbt, ist man im Durchschnitt 63 Jahre alt. Das ist eine völlig andere demografische Situation. Die Formen des Zusammenlebens haben sich verändert. Das rechtfertigt eine Änderung. Ich bin auch mit Kollege Abate einverstanden. Ich bin auch etwas unzufrieden, dass die Änderungen, die eigentlich in formellen Bereichen nötig gewesen wären, nicht erfolgt sind.
Aber die Grundfrage ist: Wie werden diese 63 Milliarden Franken denn beim Todesfall verteilt? Geht das Geld, wenn der Mann stirbt, an die überlebende Ehefrau, an die Kinder, an die Eltern, an einen Lebenspartner oder an sonst jemanden? Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder entscheidet der Staat diese Frage. Das macht er zum Teil mit den Pflichtteilrechten. Hier sagt der Staat, es gebe Vermögensteile dieser 63 Milliarden Franken, die von vornherein für bestimmte Personen - für die Kinder, für die Ehefrau bzw. den Ehemann oder, so bisher, für die Eltern - reserviert seien. Oder es entscheidet der Erblasser, vielleicht zusammen mit der Ehefrau bzw. dem Ehemann, in einem Testament, in einem Erbvertrag. Soll der Staat über diese Vermögensverteilung entscheiden, oder können die Privaten das entscheiden?
Das ist keine Ja-nein-Frage. Das ist in allen Privatrechtsordnungen ein Sowohl-als-auch. Einen Teil regelt der Staat, und einen Teil können die Privaten entscheiden. In meiner erbrechtlichen Praxis - ich mache das seit dreissig Jahren - stelle ich nun fest, dass das Bedürfnis der Menschen, diese Vermögensverteilung für den Todesfall zu regeln, massiv zugenommen hat. Die Menschen wollen heute wesentlich häufiger als früher selber entscheiden, wie ihr Vermögen verteilt wird.
Ich sage Ihnen auch, es ist ein einzelner Entscheid, der mit Abstand im Vordergrund steht. Wenn Sie heute Erbverträge machen, Testamente betreuen, geht es im Wesentlichen - in mehr als drei Vierteln der Fälle - um die Frage, wie man seine Ehefrau, seinen Ehemann begünstigen kann, wie man in einer eingetragenen Partnerschaft seinen Partner, seine Partnerin begünstigen kann oder, wenn jemand nicht verheiratet ist und im Konkubinat lebt, wie man seine Konkubinatspartnerin begünstigen kann. Wie kann ich sie mehr begünstigen, als es das Gesetz eigentlich mit dem gesetzlichen Erbteil vorsieht? Hier macht die Revision, die wir heute machen, einen riesigen Schritt - einen riesigen Schritt! Deshalb ist die Reform, über die wir heute sprechen, wirtschaftlich enorm bedeutend.
Warum? Bisher waren die Pflichtteile der Eltern, der Kinder, der überlebenden Ehegattin, des überlebenden Ehegatten [PAGE 679] ein enges Korsett, das die Verfügungsfreiheit des Erblassers und der Erblasserin erheblich einschränkte. Ein grosser Teil der Vermögen war vor dem Tod eigentlich schon für den Todesfall verteilt, weil wir das eben so entschieden hatten. Das wird jetzt grundlegend geändert. Der ganze Pflichtteil der Eltern wird aufgehoben. Eltern erben nichts mehr, wenn der Erblasser das nicht will. Er kann den ganzen elterlichen Teil irgendjemandem geben, beispielsweise seiner Ehefrau oder seiner Konkubinatspartnerin. Kinder haben zwar noch einen Pflichtteil, aber bisher hatten sie drei Viertel des Gesamtanspruches zugute, gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Neu ist das nur noch die Hälfte - nur noch die Hälfte! Über den Rest kann der Erblasser, die Erblasserin verfügen.
Unter dem Strich heisst das: Wenn man also jetzt künftig zum Anwalt kommt und einen Erbvertrag machen will, kann er dem Klienten, der Klientin sagen: "Sie haben jetzt eine erheblich grössere Möglichkeit, Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann, Ihre Konkubinatspartnerin zu begünstigen - erheblich mehr als bisher." Das ist eine enorme Änderung des Erbrechts von Eugen Huber, die wir machen.
Meines Erachtens hat der Bundesrat in diesem Umfeld zu Recht darauf verzichtet, den Pflichtteil der Ehegatten zu verkleinern; das war nämlich ursprünglich auch noch vorgesehen. Man wollte hier die Freiheit, die Liberalität noch mehr ausdehnen, nicht nur zulasten der Eltern und der Kinder, sondern auch zulasten der überlebenden Ehefrau. Das hat der Bundesrat jetzt nach den Vernehmlassungsergebnissen zu Recht nicht gemacht. Denn ich habe es Ihnen gesagt: Hauptziel der Erbverträge und der Testamente ist die Begünstigung des überlebenden Ehepartners, und das wäre mit dieser Änderung verschlechtert worden.
Ich zweifle, muss ich Ihnen sagen, ob die Unterhaltsrente im Armutsfall für die Konkubinatspartnerin, den Konkubinatspartner eine gute Lösung ist - wir kommen dann in der Detailberatung darauf zurück. Ich glaube auch, dass sie nicht nötig ist. Mit den Änderungen, die ich Ihnen vorhin beschrieben habe, wird die Freiheit für den Erblasser derart massiv ausgedehnt, dass er mit dem neuen Recht alle Möglichkeiten hat, die Personen zu begünstigen, die er begünstigen möchte.
In diesem Sinne unterstütze ich diese Reform insgesamt sehr, und ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.