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Rieder Beat · Ständerat · 2019-09-12

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-09-12

Wortprotokoll

Die zwei Vorredner haben das Wesentliche gesagt. Wir müssen uns vorstellen, dass wir heute bei den Kindern einen Pflichtteilschutz von drei Vierteln haben. Gemäss Antrag der Minderheit würde man diesen bis auf einen Viertel reduzieren. Das wäre ein gewaltiger Umbruch des Erbrechts. Das könnte uns eigentlich dazu führen, [PAGE 682] im Erbrecht mehr Kampfzonen zu schaffen, als wir bisher hatten, denn wir haben bei den Lebenspartnern ein grosses Problem. Wenn eine Auseinandersetzung geführt wird, geht es in der Regel um die Zuwendungen während Lebzeiten, die man oftmals nicht nachvollziehen und nicht beweisen kann. Mit diesen Zuwendungen während Lebzeiten könnte man zusammen mit der Senkung des Pflichtteilschutzes einen Nachlass komplett aushöhlen.

Aber Sie dürfen diesem Minderheitsantrag auch sonst nicht zustimmen. Ich wäre gerne bereit, den Verstorbenen beschliessen zu lassen. Verstorbene können aber nicht beschliessen, Verstorbene sind nicht fähig zu beschliessen. Die Formulierung dieser Ziffer 1 ist völlig untauglich, um in das Gesetz aufgenommen zu werden.

Ein weiterer Punkt zu Ziffer 1: Es wird der Begriff der Lebensgemeinschaft hereingenommen. Dieser Begriff ist neu. Es gibt den Begriff der Lebensgemeinschaft nicht im ZGB. Es gibt den Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft gemäss Artikel 606a ZGB. Aber die Lebensgemeinschaft, die gibt es nicht.

Die Bestimmung ist nicht gut, nicht gut formuliert und daher abzulehnen.